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Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß

Die Gewerbesteuer ist eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn z.B. auch einer Kapitalgesellschaft. Aufgrund einer Gesetzesänderung darf sie seit 2008 bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinn- und steuermindernd berücksichtigt werden. Auch nicht berücksichtigt werden dürfen die auf sie entfallenden Nebenleistungen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, die Gewerbesteuerlast von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer nicht mehr abziehen zu können. Es bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass neben der Einkommen- oder Körperschaftssteuer zusätzlich auch Gewerbesteuer erhoben wird. Das Abzugsverbot lässt sich im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (Senkung des Körperschaftssteuersatzes von 25% auf nur noch 15%) sachlich begründen.

(Quelle: Datev Blitzlicht, DATEV eG, 90329 Nürnberg.)