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Steuerbegünstigte Abfindung bei einvernehmlichem Auflösungsvertrag

Für Abfindungen werden unter bestimmten Voraussetzungen weniger Steuern fällig - auch wenn ein Aufhebungsvertrag vorliegt. Foto: Stockfotos_MG/fotolia.com.
Für Abfindungen werden unter bestimmten Voraussetzungen weniger Steuern fällig - auch wenn ein Aufhebungsvertrag vorliegt. Foto: Stockfotos_MG/fotolia.com.

Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden, gehören zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften. Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegen Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte einem besonderen (ermäßigten) Steuersatz (sog. Fünftelregelung).

Abfindungen können ermäßigt besteuert werden

Die Zahlung einer Abfindung wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses stellt i. d. R. eine solche Entschädigung dar. Die Abfindung kann ermäßigt besteuert besteuert werden, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Eine Zusammenballung von Einkünften liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Abfindung in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten würde.

Das Finanzgericht Münster entschied, dass ein Auflösungsvertrag eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung nicht ausschließt

In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall wurde das Arbeitsverhältnis zur Vermeidung von Konflikten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch einvernehmlichen Auflösungsvertrag vorzeitig beendet. Das Gericht entschied, dass die Abfindung ermäßigt besteuert werden kann. Der einvernehmliche Auflösungsvertrag schließe die ermäßigte Besteuerung nicht aus.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

(Quelle: Datev Blitzlicht 10/2017, DATEV eG Nürnberg)