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Unangemessene Aufwendungen für Firmenwagen

Die im Einkommensteuergesetz geregelten Grenzen für den Abzug unangemessener Aufwendungen gelten auch für die Beschaffung betrieblich genutzter PKW.Ob die Aufwendungen für das Fahrzeug unangemessen sind, wird weiterhin danach entschieden, ob ein Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Ausgaben ebenfalls auf sich genommen hätte. Dass der Unternehmer die  Möglichkeit hat, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen, wird dabei außer Acht gelassen.

So hat der Bundesfinanzhof im Falle eines Tierarztes entschieden, der die Kosten für einen für rd. 2.000 € pro Monat geleasten Sportwagen als Betriebsausgaben abziehen wollte. Bei einer jährlichen Fahrleistung von nur 2.400  bis 3.800 km lag der durch Fahrtenbuch nachgewiesene betriebliche Anteil (Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen) bei etwa 90%.

Nach Ansicht des Gerichts waren die Aufwendungen für das Fahrzeug aber unangemessen. Dies entschied das Gericht wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Sportwagens sowie der Beschränkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen. Einerseits fehle der Einsatz des Autos in der berufstypischen tierärztlichen Betreuung, andererseits bestehe ein hoher Repräsentationswert eines Luxussportwagens für seine Nutzer.

Zur Berechnung  des angemessenen Teils der Aufwendungen kann auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen zurückgegriffen werden.

Hinweis: Das Gericht hat hier auf Erfahrungswerte verwiesen, die mit erheblichen Risiken verbunden sind. Welche Modelle der Oberklasse und welche Internetforen (in die man alles einstellen kann) sind gemeint? Wer ein Luxusfahrzeug dem Betriebsvermögen zuordnet, muss im Einzelfall mit Kürzungen der Aufwendungen rechnen, selbst wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird.

(Quelle: Datev eG Nürnberg, Datev Blitzlicht 10/2014, Nürnberg.)