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Häusliches Arbeitszimmer: mehrfachen Nutzung und Nutzung für mehrere Einkunftsarten

Ein häusliches Arbeitszimmer kann nur einmal steuerlich abgesetzt werden, auch bei Nutzung für verschiedene Tätigkeiten. Foto: Syda-Productions/fotolia.com
Ein häusliches Arbeitszimmer kann nur einmal steuerlich abgesetzt werden, auch bei Nutzung für verschiedene Tätigkeiten. Foto: Syda-Productions/fotolia.com

Wem für die Erledigung seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der kann die für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers entstehenden Aufwendungen jährlich bis zu 1.250 € steuerlich geltend machen.

Der Höchstbetrag kann nur einmal in Anspruch genommen werden – auch bei mehreren Einkunftsarten

Wird das Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten – beispielsweise für nichtselbstständige und freiberufliche Tätigkeit – genutzt, kann der Höchstbetrag aber nicht für jede dieser Tätigkeiten gesondert (mehrfach) in Anspruch genommen werden. Auch ist der Höchstbetrag nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht unter Bildung von Teilhöchstbeträgen auf die einzelnen Einkunftsarten aufzuteilen.

Vielmehr sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zeitanteilig den verschiedenen

Einkunftsarten zuzuordnen. Die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen können sodann insgesamt bis zum Höchstbetrag abgezogen werden.

Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, ist der Höchstbetrag abziehbar

Auch wer mehrere Wohnungen hat und darin für seine Tätigkeit mehrere häusliche Arbeitszimmer nutzt, kann jährlich nicht mehr als insgesamt 1.250 € an Aufwendungen geltend machen.

Die Aufwendungen sind nur dann ohne Beschränkung auf den Höchstbetrag abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

(Quelle: Datev Blitzlicht 10/2017, DATEV eG Nürnberg)