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Keine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung beim unrichtigen Steuerausweis

War die Umsatzsteuer falsch ausgewiesen, wirkt eine Rechnungsberichtigung erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung. Foto: wsf-f/Fotolia.com
War die Umsatzsteuer falsch ausgewiesen, wirkt eine Rechnungsberichtigung erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung. Foto: wsf-f/Fotolia.com

Der Bundesfinanzhof hat noch einmal seine Rechtsprechung bei einem unrichtigen Steuerausweis bestätigt. Im entschiedenen Fall erbrachte ein Unternehmer Werklieferungen und wies in den Rechnungen fälschlicherweise Umsatzsteuer gesondert aus (unrichtiger Steuerausweis).

Schuldner der Umsatzsteuer waren nämlich die Leistungsempfänger.

Durch den falschen Steuerausweis schuldet der Unternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer. Unerheblich ist, ob die Leistungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich als Vorsteuer abgezogen haben. Auch eine Begleichung der Umsatzsteuer durch die Leistungsempfänger als Schuldner der Umsatzsteuer lässt die Steuerschuld des Unternehmers nicht entfallen. Dazu muss er seine Rechnungen gegenüber den Leistungsempfängern berichtigen. Eine Rechnungsberichtigung wirkt erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung, hat also keine Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung. Hierdurch kann es zu erheblichen Zinsbelastungen des Unternehmers kommen.

Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen gerne unsere Experten:

Steuerberater Michael Schinke
Telefon: 0531/702225-37
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SteuerberaterJewgeni Michel, EVENTUS-Geschäftsführer
Telefon: 05331/9966-0
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(Quelle: Datev Blitzlicht 11/2017,  DATEV eG, 90329 Nürnberg)