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Kosten der Unterbringung im Altenheim: Doppelter Abzug der Haushaltsersparnis bei Ehegatten

Abzug der Haushaltsersparnis bei der Unterbringung im Altenheim. Foto:  Rawpixels.com/fotolia.com
Werden Aufwendungen für die Unterbringung im Alten- oder Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, muss eine Haushaltsersparnis abgezogen werden. Foto: Rawpixels.com/fotolia.com

Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim sind dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Allerdings ist von den Aufwendungen eine Haushaltsersparnis abzuziehen, weil in den Unterbringungskosten auch Lebensführungskosten enthalten sind, die jedem Steuerpflichtigen entstehen und deswegen insoweit nicht außergewöhnlich sind.

Bei Aufrechterhaltung des normalen Haushalts, gibt es keine Abzüge

Die jährliche Haushaltsersparnis beträgt für 2018 je Person 9.000 €. Sind beide Ehegatten im Altenheim untergebracht, verdoppelt sich dieser Betrag. War die Unterbringung nicht das ganze Jahr, ist der Betrag zeitanteilig umzurechnen. Wird der normale Haushalt weiter aufrechterhalten, braucht die Haushaltsersparnis nicht abgezogen zu werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs, Datev Blitzlicht 03/2018,  DATEV eG, 90329 Nürnberg)