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Pauschale Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde ist nicht abziehbar

Die pauschale Steuer ist in den Geschenkwert einzuberechnen. Foto: tanyastock/fotolia.com
Die pauschale Steuer ist in den Geschenkwert einzuberechnen. Foto: tanyastock/fotolia.com

Geschenke an inländische Geschäftsfreunde unterliegen beim Empfänger der Einkommensteuer. Damit das Geschenk seinen Zweck erfüllt, kann der Schenkende die Steuer dafür pauschal übernehmen und den Beschenkten dadurch von seiner Steuerpflicht freistellen.

Die pauschale Steuer ist in den Geschenkwert von 35 Euro einzubeziehen

Übersteigt der Wert des Geschenks 35 €, darf der Schenkende seine Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe abziehen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass in den Betrag von 35 € auch die pauschale Steuer einzubeziehen ist.

Ein Konzertveranstalter hatte Freikarten an seine Geschäftspartner verteilt. Soweit ihnen dadurch steuerpflichtige Einnahmen zugeflossen sind, übernahm er pauschal die Einkommensteuer von 30 % und führte sie an das Finanzamt ab.

Der Bundesfinanzhof beurteilte die Steuer als weiteres Geschenk

Diese Steuer hat der Bundesfinanzhof als ein weiteres Geschenk beurteilt. Sie wird steuerlich so behandelt wie das Geschenk selbst. Sind die Kosten für das Geschenk nicht abziehbar, gilt das auch für die übernommene Steuer. Ein Betriebsausgabenabzug kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Grenze von 35 € erst durch die Pauschalsteuer  überschritten wird.

(Quelle: Datev Bitzlicht 08/2017, Datev EG Nürnberg)