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Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Ergänzung einer unvollständigen Rechnung zurückwirkt. Gina Sanders/Fotolia.de

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Ergänzung einer unvollständigen Rechnung zurückwirkt. Der Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Rechnung bleibt erhalten. Dieses Urteil widerspricht dem deutschen Recht, das eine solche Rückwirkung nicht anerkennt.

In dem entschiedenen Fall ging es konkret um die Ergänzung der ursprünglich ausgestellten Rechnung um eine fehlende Steuer-Nummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Gericht begründete seine Auffassung u. a. damit, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen, die an eine Rechnung gestellt werden, erfüllt sind. Die Angabe z. B. der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern gehört zu den formellen Bestandteilen einer Rechnung. Diese können auch nachträglich ergänzt werden.

(Quelle: Blitzlicht 01/2017, Datev eG, Nürnberg)

Ergänzung

Erstritten hat das Recht auf Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung EVENTUS-Partner, Steuerberater Denis Hippke aus Hannover. Sein Mandant, ein Textilgroßhändler, sollte 24.000 Euro Nachzahlungszinsen entrichten, weil bei den Provisionszahlungen an seine Handelsvertreter deren Steuernummern nicht angegeben wurden. Der Fehler wurde korrigiert. Das Finanzamt bestand dennoch auf das Geld, da eine rückwirkende Korrektur nicht möglich sei. Steuerberater Denis Hippke ging mit diesem Fall für seinen Mandanten bis vor den Europäischen Gerichtshof und gewann.

Einnen Zeitungsartikel zu dem Fall finden Sie hier.

Informationen zu Denis Hippke finden Sier hier.

 

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