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Neue Abgabefristen für Steuererklärungen und Verspätungszuschläge

Steuererklärungen können künftig bis zum 31. Juli eingereicht werden. Wer den Abgabetermin versäumt, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen. Foto: Stockfotos MG/fotolia.com

In diesem Jahr gelten erstmals die neuen Abgabefristen für Steuererklärungen. Statt bis zum 31. Mai können Steuererklärungen jetzt bis zum 31. Juli 2019 abgegeben werden. Wird die Steuererklärung von einem Steuerberater gemacht, ist das Fristende nicht mehr der 31. Dezember, sondern der letzte Februartag des darauffolgenden Jahres. Dafür ist das Finanzamt strenger. Wer zu spät kommt, muss Verspätungszuschläge zahlen.

Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Juli

Unternehmer haben insbesondere dann bestimmte Zuordnungswahlrechte, wenn sie Gegenstände beziehen, die teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch verwendet werden sollen. Foto: Stockwerk-Fotodesign/fotolia.com

Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich vorliegt. Nur wenn eine zumindest teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung möglich.

Schätzungsbefugnis bei fehlenden Programmierprotokollen eines bargeldintensiven Betriebs mit modernem PC-Kassensystem

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Die einzelne Aufzeichnung eines jeden Barumsatzes kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unzumutbar sein. Wird jedoch ein modernes PC-Kassensystem eingesetzt, das sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet, ist eine Berufung auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung nicht (mehr) möglich.