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Alle Jahre wieder... Geschenke für Geschäftsfreunde als Betriebsausgaben

Alle Jahre wieder... Geschenke für Geschäftsfreunde als Betriebsausgaben
Weihnachten naht. Jetzt ist es wieder wichtigt zu wissen, was zu tun ist, um Geschenke für Geschäftsfreunde absetzen zu können. Foto: JMG/pixelio.de

Jedes Jahr, wenn die Weihnachtszeit näher rückt, machen sich Unternehmer Gedanken darüber, ob und welche Geschenke Sie als Dankeschön für die gute Zusammenarbeit an Geschäftsfreunde verteilen. Will man, dass sich die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen lassen, ist aber vor allem der Kostenaufwand von Bedeutung. Deshalb erinnern wir Sie gerne noch einmal daran, welche Punkte zu beachten sind.

  • Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.

  • Nichtabziehbare Vorsteuer (z.B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.

  • Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Dispositionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.

  • Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde", getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig.

Kranzspenden und Zugaben

Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf dem Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde" gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben" eingerichtet werden.

Hinweis

Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30% zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalisierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 Euro übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.

Pauschalversteuerung

Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Schenkenden muss der Empfänger des Geschenks dieses nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen.

Danach ist u.a. Folgendes zu beachten:

  • Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalisierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalisierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z.B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.

  • Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalisierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.

  • Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.

  • Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.

Aufmerksamkeiten

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt a. Main müssen bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubiläum) mit einem Wert bis zu 40 € (inkl. Umsatzsteuer) nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte ein Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden. Wir stehen Ihnen daher bei Fragen zu diesem Thema jederzeit sehr gerne für Auskünfte zur Verfügung.

(Quelle: Datev eG Nürnberg, Blitzlicht 11/2013, Foto: JMG_pixelio.de. )