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Aufgepasst!: Neuerungen bei der Lohnabrechnung und höhere Pfändungsgrenzen

Ab dem 1. Juli treten gesetzliche Änderungen in Kraft, die insbesondere die Lohnbuchhaltung Ihres Unternehmens betreffen: Die neue Entgeltbescheinigungsverordnung hat erhebliche Auswirkungen auf die Lohnabrechnung und durch neue Pfändungsfreigrenzen entsteht ebenfalls Mehrarbeit für Sie als Arbeitgeber. Sie sollten daher die folgenden Informationen sorgfältig lesen und gegebenenfalls Ihre Mitarbeiter informieren.

Die Entgeltbescheinigungsverordnung und ihre Auswirkungen

Am 01.07.2013 tritt die Entgeltbescheinigungsverordnung in Kraft und ist für alle deutschen Arbeitgeber ab diesem Stichtag bindend.

Die rechtliche Basis der Entgeltbescheinigungsverordnung ist § 108 Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung. Die Entgeltbescheinigungsverordnung löst damit am 01.07.2013 die bisher freiwillig anzuwendende Entgeltbescheinigungsrichtlinie ab.Die Umsetzung der Entgeltbescheinigungsverordnung hat erhebliche Auswirkungen auf die Lohnabrechnung. Kernpunkt ist hierbei die einheitliche Definition des Gesamt-Bruttos und die sich daraus ergebende Darstellung der Zukunftssicherungsleistungen in der Brutto/Netto-Abrechnung und die Folgen.Neu geregelt werden außerdem die Mindestangaben und der Aufbau der Entgeltbescheinigung. Die verbindlich geregelte und bundesweit einheitlich definierte Entgeltbescheinigung kann so künftig auch als Nachweis bei Beantragung von Sozialleistungen vorgelegt werden.

Ausgewiesen werden z. B.

  • die notwendigen Entgeltbestandteile
  • die Steueridentifikationsnummer
  • je ein Merkmal für Gleitzone und die Mehrfachbeschäftigung und
  • die Kennzeichnung der Entgeltbescheinigung als Bescheinigung nach § 108 Abs. 3 S. 1 GewO
  • Über die Mindestangaben hinausgehenden freiwilligen Angaben des Arbeitgebers sind weiterhin zulässig.

Änderungen im Aufbau betreffen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteile zu Zukunftssicherungsleistungen. Diese dürfen zukünftig das Gesamt-Brutto nicht mehr beeinflussen. Davon betroffen sind:

  • die Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV)
  • die Reisekosten/geldwerter Vorteil
  • der Baulohn (Anteil Zusatzversorgung im ZVK-Beitrag)
  • der Öffentlichen Dienst (ZVK/VBLU)

Die vollständige Entgeltbescheinigungsverordnung finden Sie hier: Klicken. Zur Unterstützung bei der Information von Arbeitnehmern finden Sie nachfolgend ein Muster-Informationsblatt der Datev eG, Nürnberg.

Es zeigt, welche Angaben innerhalb der Brutto-/Netto-Abrechnung vom Arbeitnehmer vor der Weitergabe an Dritte „geschwärzt" werden können und welche Angaben als Mindestangaben nicht unerkenntlich gemacht werden dürfen. Damit können Sie als Arbeitgeber Ihrer Informationspflicht nachkommen. Bei Bedarf kann dieses Merkblatt so auch als „Öffentlicher Aushang" zur Information der Arbeitnehmer genutzt werden.*

Hier herunterladen.

Pfändungsgrenzen werden erhöht

Die Entgeltbescheinigungsverordnung ist nicht die einzige Änderung, die in der kommenden Woche in Kraft tritt. Auch bei den Pfändungsgrenzen gibt es Veränderungen. Sie werden erhöht.Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommen ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1 . Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst.Ab dem 1. Juli 2013 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 € (bisher: 1.028,89 €). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 € (bisher: 387,22 €) für die erste und um jeweils weitere 219,12€ (bisher: 215,73 €) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.Der Arbeitgeber ist als Drittschuldner verpflichtet, den korrekten Pfändungsbetrag zu ermitteln. Es ist daher wichtig, sich mit der aktuellen Rechtslage diesbezüglich auszukennen. Wichtig zu wissen ist auch, welche Leistungen beim Arbeitnehmer pfändbar sind und welche nicht.**

Pfändbar sind:

  • Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen
  • Zuschläge für Nacht-, Schichtarbeit
  • geldwerte Vorteile für die private Mitnutzung eines Dienstwagens
  • EssenszuschüsseNicht pfändbar sind
  • Zulagen für Vermögenswirksame Leistungen
  • Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen
  • das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial
  • betriebliche Leistungen für die Altersvorsorge
  • Gefahrenzulagen
  • Schmutz- und Erschwerniszulagen
  • Überstunden bis zu 50%

Wichtig ist auch, dass Sie als Arbeitgeber daran denken, dass Sie der Drittschuldnererklärung nach Aufforderung des Gläubigers nachkommen müssen. Dafür müssen Sie innerhalb von 2 Wochen klären, inwieweit Sie dem gepfändeten Anspruch des Schuldners anerkennen, wer Ansprüche an das gepfändete Einkommen erhebt und ob es bereits andere Gläubiger gibt, die das Einkommen pfänden.Da Ihnen als Arbeitgeber dadurch ein erheblicher Mehraufwand entsteht, haben kleine Betriebe das Recht, vor Einstellung eines neuen Mitarbeiters nach bestehenden Lohn- und Gehaltspfändungen zu fragen. Dies gilt insbesondere bei der Besetzung von Vertrauenspositionen.Weitere Informationen zu den Pfändungsgrenzen finden Sie in einer Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Justiz. Hier herunterladen.

Quellen:
(*Datev eG, Nürnberg, <http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=147054>, 24.6.2013)
(**Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung, 08.04.2013)