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Betriebsrente: Schon eingerichtet?

Mit dem voranschreitenden demografischen Wandel steigt die Sorge vieler Arbeitnehmer, durch die staatlichen Altersbezüge im Rentenalter nicht mehr ausreichend finanziell versorgt zu sein. Dadurch gewinnt die zusätzliche private oder betriebliche Altersversorgung immer mehr an Bedeutung.

Eines der Ziele der Rentenreform 2002 war es daher, gerade die betriebliche Altersversorgung wieder attraktiver zu machen. Geregelt wird diese Altersversorgung im Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Seit dem 1. Januar 2002 haben Arbeiternehmer einen Rechtsanspruch darauf, jährlich bis zu maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung aufzuwenden. Nach Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist es auch möglich, höhere Beträge umzuwandeln. Alle Beträge, die über die vier Prozent hinausgehen, werden jedoch weder steuerlich noch beitragsrechtlich gefördert.

Dieser Anspruch auf Umwandlung eines Teils des Bruttogehalts in Versorgungsleistungen besteht für alle Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Beschäftigung in einem Betrieb auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen. Bei Gehaltsansprüchen, die auf einer tariflichen Vereinbarung beruhen, ist eine Gehaltsumwandlung nur möglich, wenn diese durch den Tarifvertrag vorgesehen oder zugelassen ist.

Dies bedeutet wiederum, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, seine Arbeitnehmer darüber zu informieren und ein Versorgungswerk anzubieten. Inzwischen werden in Deutschland Arbeitgeber von ausscheidenden Arbeitnehmern in Regress genommen. Schadensersatzforderungen von rund 10.000 Euro pro Arbeitnehmer kommen heute auf die Arbeitgeber zu, die das Thema Betriebsrente bisher vernachlässigt haben. Und diese Summe steigt Jahr für Jahr um 1.000 Euro.

Der Arbeitgeber kann das Versorgungssystem kostenneutral gestalten. Das heißt, dass er sich mit zusätzlichen eigenen Beiträgen an der Versorgungsleistung beteiligen kann, aber nicht muss. Wichtig ist, den Arbeitnehmer aufzuklären und ihm zu ermöglichen, einen Teil seines Endgeldes für spätere Versorgungszwecke aufzuwenden. Dabei kommt ihm zugute, dass in der Phase der aktiven Erwerbstätigkeit Steuer- und auch Sozialabgabenersparnisse entstehen.

Für weitere Fragen und Informationen zum Thema Betriebsrente stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.