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Die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste greift auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen

Die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste gilt selbst dann, wenn die Geschäftsanteile zwischenzeitlich an eine andere Person übertragen worden sind. Foto: sharpi1980/Stock.Adobe.com
Die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste gilt selbst dann, wenn die Geschäftsanteile zwischenzeitlich an eine andere Person übertragen worden sind. Foto: sharpi1980/Stock.Adobe.com

Der Bundesgerichtshof hat seine Ansicht zur Legitimation einer Gesellschafterliste bekräftigt. Die Gesellschafterliste entfaltet eine Legitimationswirkung zugunsten der dort eingetragenen Personen.

In einer GmbH waren die Geschäftsanteile eines Gesellschafters aus wichtigem Grund eingezogen worden. Vor der Aufnahme der aktualisierten Gesellschafterliste im Handelsregister fand eine Gesellschafterversammlung statt. An dieser nahm auch der Gesellschafter teil, dessen Anteile eingezogen worden waren.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste selbst dann gilt, wenn die Geschäftsanteile zwischenzeitlich an eine andere Person übertragen worden oder aufgrund eines Einziehungsbeschlusses untergegangen sind. Eine in der Gesellschafterliste eingetragene Person kann trotz Verkaufs oder Verlusts der Anteile weiterhin alle Gesellschafterrechte geltend machen, insbesondere bei Gesellschafterversammlungen abstimmen. Durch das Abstellen auf die rein formelle Legitimationswirkung kann im Sinne der Rechtssicherheit eine unter Umständen aufwändige Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse unterbleiben.

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(Quelle: Datev Blitzlicht 07/2019, DATEV eG, 90329 Nürnberg)