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Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren

Wird ein Einspruch gegen die Ablehnung des Aussetzungsantrags nicht begründet und ernsthaft betrieben, wird unter Umständen trotzdem ein Säumniszuschlag fällig. ©hkmedia - stock.adobe.com
Wird ein Einspruch gegen die Ablehnung des Aussetzungsantrags nicht begründet und ernsthaft betrieben, wird unter Umständen trotzdem ein Säumniszuschlag fällig. ©hkmedia - stock.adobe.com

Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung von Steuern können erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls aus persönlichen oder sachlichen Gründen unbillig wäre.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Verein gegen Steuerbescheide mit erheblichen Nachforderungen Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Das Finanzamt lehnte den Aussetzungsantrag ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Verein nicht und zahlte auch nicht die fälligen Steuern, sodass Säumniszuschläge anfielen.

Säumniszuschlag wurde aufgrund fehlender Einspruchsbegründung nicht erlassen

Aufgrund eines späteren Finanzgerichtsurteils mussten die angeforderten Steuern nicht bezahlt werden. Der Verein beantragte deswegen den Erlass der angefallenen Säumniszuschläge. Der Bundesfinanzhof wies diesen Antrag zurück, weil der Verein nicht alles getan hatte, um die Aussetzung der Vollziehung durchzusetzen. Er bemängelte insbesondere, dass der Verein den Einspruch gegen die Ablehnung des Aussetzungsantrags nicht begründet und deswegen nicht ernsthaft betrieben hatte.

(Quelle: Datev Blitzlicht 04/2019, DATEV eG, 90329 Nürnberg)