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Lohnsteuerpauschalierung für Geschenke

Lohnsteuerpauschalierung für Geschenke
Foto: Rainer Stur/Pixelio.de

Neben der Überlassung von Kraftfahrzeugen für Arbeitnehmer sind Geschenke für Geschäftspartner und Mitarbeiter immer wieder Gegenstand von Änderungen und Gerichtsentscheidungen. Thema ist heute daher die Lohnsteuerpauschalierung für Geschenke.

Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich vereinbarten gewährt.

Lädt ein Unternehmen Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer z.B. auf eine Reise ist, ist der Wert der Reise als Betriebseinnahme (Geschäftsfreund) oder zusätzlicher Lohn (Arbeitnehmer) zu versteuern. Der Zuwendende kann die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder für die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30% abgeltend erheben. Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung kann nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährte Zuwendungen ausgeübt werden.

Es ist allerdings zulässig, für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer unterschiedlich vorzugehen.

Der Bundesfinanzhof hatte erstmalig über Fälle entschieden, die unter die Pauschalierungsvorschriften für bestimmte Zuwendungen an Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer fallen. Die bisher ungeklärte Frage, ob die Vorschrift voraussetzt, ob Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen, hat das Gericht nunmehr grundsätzlich bejaht.

Es widersprach damit auch der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Norm begründe keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stelle lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

Die Entscheidungen lassen sich somit wie folgt zusammenfassen:

Die Pauschalierungsvorschriften

  • erfassen nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einer einkommensteuerbaren ein einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen und
  • begründen keine weitere eigenständige Einkunftsart,
  • erweitern nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellen lediglich eine pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl,
  • beziehen sich auf alle Geschenke an Geschäftsfreunde, und zwar unabhängig davon, ob ihr Wert 35,00 Euro überschreitet oder nicht.

Hinweis: Betreut daher ein Mitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgeber Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganzen überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen.

(Quelle: Blitzlicht 03/2014, Datev eG Nürnberg)
(Foto: original_R_K_B_by_Rainer-Sturm_pixelio)