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Mit Entfernungspauschale ist Hin- und Rückweg abgegolten - Bei einem Weg nur die Hälfte zu berücksichtigen

Wer nur eine Strecke zur Arbeit zurücklegt und erst am nächsten Tag nach Hause zurückkehrt, kann auch nur die Hälfte der Entfernungspauschale geltend machen.
Wer nur eine Strecke zur Arbeit zurücklegt und erst am nächsten Tag nach Hause zurückkehrt, kann auch nur die Hälfte der Entfernungspauschale geltend machen. Foto: Christian Stoll/stock.adobe.com

Ein Arbeitnehmer suchte regelmäßig arbeitstäglich seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Der Kläger machte auch in diesen Fällen sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die vollständige Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend.

Wird an einem Arbeitstag nur ein Weg zurückgelegt, kann auch nur die Hälfte der Entfernungspauschale geltend gemacht werden

Der Bundesfinanzhof erkannte jedoch nur die Hälfte an. Zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sei für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsuche, eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Die Entfernungspauschale gelte dabei sowohl den Hinweg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte als auch den Rückweg ab. Lege ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, könne er die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag nur zur Hälfte, also in Höhe von 0,15 Euro pro Entfernungskilometer, geltend machen.

(Quelle: Datev Monatsinformation August 2020, DATEV eG, 90329 Nürnberg)

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