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Steuerberaterkammer informiert: Mitarbeiter intelligent motivieren – mit Arbeitskleidung, Weiterbildung oder Benzingutscheinen

Die Steuerberaterkammer Niedersachsen gibt wertvolle Tipps, wie man Mitarbeiter ohne eine Gehaltserhöhung für ihre Leistungen ent- und belohnen kann: „Eine Gehaltserhöhung ist prinzipiell immer willkommen. Leider bleibt oft von der Erhöhung wegen anfallender Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nur noch die Hälfte übrig. Im ungünstigsten Fall geht die gesamte Erhöhung durch die so genannte kalte Progression verloren. Für den Arbeitgeber fällt außerdem ein sozialversicherungspflichtiger Anteil von 20 Prozent an. Steuerfreie Zuwendungen, wie Prämien, Gutscheine oder Sachzuwendungen, können da eine echte Alternative sein.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistungen zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Umwandlung von bereits vereinbartem Lohn in steuerfreie Leistungen ist nicht zulässig. Wer sich auskennt, profitiert, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen.

Arbeitskleidung

Mitarbeitern kann berufstypische Arbeitsbekleidung unentgeltlich oder kostengünstig überlassen werden, ohne dass dies steuerpflichtig ist. Achtung: Kann die Kleidung auch privat genutzt werden, liegt eine steuerpflichtige Sachleistung vor.

Belegschaftsrabatte

Grundlage für Belegschaftsrabatte sind die veranschlagten Preise für Waren oder Dienstleistungen, wie sie von Endabnehmern verlangt werden. Mitarbeitern kann hierauf ein Rabatt in Höhe von vier Prozent steuerfrei bis zu einer Höchstsumme von 1.080 Euro jährlich gewährt werden.

Weiterbildung und Studiengebühren

Eine Weiterbildung, die überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt, inhaltlich also zum Aufgabenspektrum des Mitarbeiters passt und keinen offensichtlichen Belohnungscharakter hat, gilt als nicht zu versteuernde Sachleistung. Für die Steuerfreiheit der Studiengebühren von Auszubildenden müssen in der Regel zwei Punkte bei Arbeitsbeginn vertraglich fixiert werden: Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme der Studiengebühren und Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht durch den Mitarbeiter, falls dieser das Unternehmen innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.

Waren- und Benzingutscheine

Sind Warengutscheine auf eine spezielle Ware oder ein bestimmtes Kaufhaus festgelegt, können sie als steuerfreie Sachleistungen (und nicht als zu versteuernde Geldleistungen) ausgegeben werden. Vergleichbares gilt für Tankkarten. Gutscheine für Waren oder Benzin dürfen allerdings einen Wert von 44 Euro pro Monat nicht überschreiten. Ansonsten ist der gesamte Wert steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Fahrtkostenzuschüsse

Die Bezuschussung von Fahrtkosten der Mitarbeiter zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der in Frage kommende Zuschuss kann allerdings mit nur 15 Prozent pauschal versteuert werden. Erhalten die Mitarbeiter ein Job-Ticket für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsträgern unentgeltlich oder vergünstigt, ist der eingesparte Geldwert als steuerfreie Sachzuwendung zu klassifizieren. Wichtig hierbei: Addiert sollten für alle Sachzuwendungen (nicht nur das Job-Ticket) nicht mehr als 44 Euro im Monat anfallen, da sonst der geldwerte Vorteil aller erhaltenen Sachzuwendungen steuerpflichtig ist.

Gesundheitsvorsorgeförderung

Bis zu 500 Euro im Jahr können für Aktivitäten gezahlt werden, die sich inhaltlich auf die Verbesserung des Ernährungsverhaltens, der Bewegungsgewohnheiten, der Stressbewältigung und des Suchtmittelkonsums beziehen. Reine Mitgliedschaften in Sportvereinen oder -studios fallen nicht unter diese Regelung.

Kindergartenzuschuss

Besonders attraktiv sind Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung. Damit diese Zuschüsse steuerfrei sind, müssen die folgenden Kriterien erfüllt sein: Die Kinder sind noch nicht schulpflichtig und die Betreuungseinrichtung ist geeignet für Betreuung und Unterbringung. Des Weiteren müssen die Aufwendungen des Mitarbeiters im Originalbeleg zum Lohnkonto genommen und der Zuschuss zusätzlich zum Lohn gezahlt werden.

Betriebsveranstaltungen, Empfänge

Betriebsveranstaltungen, die im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers stattfinden und sich im üblichen Rahmen – keine Luxusevents – bewegen, zählen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Pro Teilnehmer gilt eine Obergrenze von 110 Euro. Liegt die Aufwendung über dieser Obergrenze, ist der komplette Betrag lohnsteuerpflichtig. Die Regelung greift für zwei Veranstaltungen pro Jahr.

Aufmerksamkeiten

Kleine Aufmerksamkeiten, wie ein Blumenstrauß oder Gutschein anlässlich eines besonderen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit) können bis zu einem Wert von 40 Euro steuerfrei überreicht werden. Geldgeschenke hingegen sind nicht von der Steuer befreit.

Das Spektrum steuerfreier Zuwendungen kann hier nur ansatzweise dargestellt werden. So gibt es steuerfreie Beihilfen im Krankheits- und Unglücksfall, bei Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit oder Zuwendungen für Geburtstags- und Jubiläumsfeiern, eine Dienstwohnung oder Darlehen und vieles mehr. Alle Gestaltungsmöglichkeiten sollten mit einem Steuerprofi geprüft werden, um ein Optimum für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sicherzustellen. Steuerberater haben ein umfangreiches Beratungs- und Dienstleistungsangebot und sind – anders als z.B. Lohnsteuerhilfevereine, deren Beratungsfeld gem. § 4 Nr. 11 StBerG beschränkt ist - zur umfassenden Hilfeleistung in Steuersachen befugt."

(Quelle: Steuerberaterkammer Niedersachsen; http://www.stbk-niedersachsen.de/378.htm)