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Steuerliche Behandlung von Tätigkeiten im Bereich Alten-/Krankenpflege

Wenn Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht werden, stellt dies die Ausübung eines Heilhilfsberufs dar, die mit der Tätigkeit eines Krankengymnasten vergleichbar ist. Foto: Robert Kneschke/stock.adobe.com
Wenn Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht werden, stellt dies die Ausübung eines Heilhilfsberufs dar, die mit der Tätigkeit eines Krankengymnasten vergleichbar ist. Foto: Robert Kneschke/stock.adobe.com

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat in einer Verfügung zur steuerlichen Behandlung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in der Alten-/Krankenpflege Stellung genommen.

Die Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit erfüllen danach Berufsgruppen, die zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpfleger/Krankenschwester bzw. zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpfleger berechtigt sind. Hierzu zählen auch die nach landesrechtlichen Vorschriften staatlich anerkannten Altenpfleger/innen. Krankenpflegehelfer und Altenpflegehelfer erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Wenn Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht werden, stellt dies die Ausübung eines Heilhilfsberufs dar, die mit der Tätigkeit eines Krankengymnasten vergleichbar ist. Somit handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit.

(Datev Monatsinformation März 2020, DATEV eG, 90329 Nürnberg)