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Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Die Oberfinanzdirekgtion Karlsruhe weist auf die umsatzsteuerliche Behandlun von Gutscheinen hin. Foto: llhedgehogll/stock.adobe.com
Die Oberfinanzdirekgtion Karlsruhe weist auf die umsatzsteuerliche Behandlun von Gutscheinen hin. Foto: llhedgehogll/stock.adobe.com

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass mit Gutscheinen, die vor dem 1. Januar 2019 ausgegeben wurden, umsatzsteuerlich wie folgt zu verfahren ist:

Gutscheine ohne Leistungsbezeichnung

Wenn Gutscheine ausgegeben wurden, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.

Gutscheine über konkrete Leistungen

Wenn hingegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt wurden, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer. Hierfür folgende Beispiele: Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus, ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen, ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus.

(Datev Monatsinformation 1/2020, DATEV eG, 90329 Nürnberg)