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Zuschüsse für die Anstellung schwerbehinderter Menschen

Wer Menschen mit einer Behinderung einstellt, kann dafür Zuschüsse vom Arbeitsamt und Integrationsamt erhalten. Foto: Elnur/fotolia.com
Wer Menschen mit einer Behinderung einstellt, kann dafür Zuschüsse vom Arbeitsamt und Integrationsamt erhalten. Foto: Elnur/fotolia.com

Wer Mitarbeiter mit einer Schwerbehinderung einstellen möchte, hat die Möglichkeit VOR Einstellung Zuschüsse beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. dem Integrationsamt zu beantragen.

Laut Integrationsamt soll mit dem Arbeitsmarktprogramm „Arbeit ohne Hindernisse“  die berufliche Integration schwerbehinderter Menschen vorangetrieben werden. Dafür wurden zusätzliche Mittel der Ausgleichsabgabe bereitgestellt.

Neue Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen

Das Integrationsamt schreibt: „Arbeitgeber, die neue und unbefristete Arbeitsplätze für besonders betroffene Schwerbehinderte schaffen, können eine arbeitsplatzbezogene Förderung erhalten. Diese Förderung erfolgt als Lohnkostenzuschuss und ist der Höhe nach so bemessen, dass der Arbeitgeber unter Einbeziehung der Leistungen eines anderen Leistungsträgers (z. B. der Agentur für Arbeit)

  • im ersten Beschäftigungsjahr einen Zuschuss bis zu 70 v. H.,
  • im zweiten Beschäftigungsjahr einen Zuschuss bis zu 60 v. H. und
  • im dritten bis fünften Beschäftigungsjahr einen Zuschuss bis zu 50 v. H

der entstehenden Lohnkosten (Arbeitgeberbrutto) erhalten kann. Die Leistungen werden so lange gewährt, bis der Höchstförderbetrag i. H. v. 36.000,00 € ausgeschöpft ist, höchstens bis zum Ablauf des fünften Beschäftigungsjahres. Der vorgenannte Höchstförderbetrag entspricht einer Vollbeschäftigung und ist bei Teilzeitbeschäftigung anteilmäßig zu kürzen.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen in dem Betrieb durch den geförderten Arbeitsplatz steigt. Der Begriff des Arbeitsplatzes entspricht dem Arbeitsplatzbegriff des § 156 i. V. m. § 185 Abs. 2 S. 3 SGB IX.

Entfristungen von Arbeitsverhältnissen werden nicht gefördert, weil dadurch die Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen im Betrieb nicht steigt.

Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht nicht. Die Leistung kann nur bewilligt werden, wenn noch freie Mittel in dem Arbeitsmarktprogramm zur Verfügung stehen.

Betriebsbesuche erfolgen in der Regel nur bei den Arbeitgebern, die bisher noch keine Förderung im Rahmen eines Arbeitsmarktprogramms (Job 4000/ Job 2015/ Job 2016 / Arbeit ohne Hindernisse) in Anspruch genommen haben.

Für technische Probleme bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen steht ein technischer Beratungsdienst zur Verfügung.“

Zur Prüfung einer Fördermöglichkeit kann ein formloser Antrag gestellt werden und es sollten die folgenden Fragen geklärt bzw. Unterlagen vorgelegt werden:

Angaben zur Art des Betriebes, seit wann der Betrieb besteht, zu seiner Rechtsform und wirtschaftlichen Situation Angabe der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer (ohne Auszubildende)

Angabe der Zahl der regelmäßig beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer, diesen gleichgestellte, Auszubildende und mehrfachanrechenbaren Personen

 Persönliche Angaben zu dem Arbeitnehmer, der eingestellt werden soll:

  • Name, Geburtsdatum , Anschrift

  • Berufliche Qualifikation, bisherige berufliche Tätigkeit, ggfs. Kopie Lebenslauf beifügt

  • Kopie des Anerkennungsbescheides des Versorgungsamtes aus dem die Art der anerkannten Behinderung ersichtlich ist.

  • Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des Gleichstellungsbescheides der Agentur für Arbeit

  • Arbeitsplatzbeschreibung, Anschrift der Betriebsstätte (wo befindet sich der Arbeitsplatz)

  • Vorbereiteter unbefristeter Arbeitsvertrag

  •  Werden Leistungen von der Agentur für Arbeit gewährt? Wenn ja, welche? Ggf. Bewilligungsbescheid in Kopie beifügen.

Auch das Arbeitsamt bietet finanzielle Hilfen für die Einstellung von Menschen mit Behinderung. Unter anderem gibt es den Eingliederungszuschuss, wenn der/die Bewerber/in noch nicht über alle Kenntnisse verfügt, die für die Stelle nötig sind. Außerdem können die Kosten für eine Probebeschäftigung von bis zu drei Monaten erstattet oder ein Zuschuss für die Aus- und Weiterbildung beantragt werden.

Wenn Sie Fragen zum Thema haben oder Hilfe bei der Beantragung benötigen, rufen Sie uns an. Wir sind Ihnen sehr gern behilflich.

Ansprechpartner:

Herr Hakan Yergün
Personalleiter, Diplom-Wirtschaftsjurist (FH)
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Tel. 05331/9966-0

(Quelle: Niedersächsiches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Integrationsamt)