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Änderungen der Beleg- und Buchungsnachweise für Warenlieferungen in der EU

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen, also solche innerhalb der Europäischen Union (EU), sind umsatzsteuerfrei, wenn der Unternehmer die erforderlichen Beleg- und Buchnachweise erbringt.

Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs sollte ursprünglich am dem 01.01.2012 noch die so genannte Gelangensbestätigung als Nachweis anerkannt werden. Darin bestätigt der Abnehmer, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.

Nach erheblichen Protesten der Wirtschaft sind die Regeln überarbeitet worden und treten nunmehr am 1.10.2013 in Kraft. Für zuvor ausgelieferte innergemeinschaftliche Lieferungen gelangen die vor 2012 gültigen Regelungen zur Anwendung.

Neben der Gelangensbestätigung, die weiterhin als Nachweisbeleg vorgesehen ist und keiner bestimmten Form unterliegt, werden künftig weitere Nachweise anerkannt:

  • Bei Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Unternehmer oder Abnehmer z.B. durch einen Versendungsbeleg, insbesondere einen handelsrechtlichen Frachtbrief.

  • Bei Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Abnehmer mittels eines Nachweises über die Bezahlung des Gegenstands von einem Bankkonto des Abnehmers zusammen mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die diverse Angaben erhalten muss (Namen, Anschriften, Bezeichnung und Menge des Liefergegenstands, Unterschriften).

  • Bei der Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer befördert werden und für die eine Zulassung zum Straßenverkehr erforderlich ist, durch einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung.

(Quelle: Datev eG Nürnberg, Blitzlicht 06/2013)