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Anscheinsbeweis bei privater Pkw-Nutzung

Wird ein betrieblicher Pkw nicht für Privatfahrten genutzt, muss dies mit einem Fahrtenbuch belegt werden, ansonsten gilt die 1%-Regelung. Foto: Minerva-Studio/stock.adobe.com
Wird ein betrieblicher Pkw nicht für Privatfahrten genutzt, muss dies mit einem Fahrtenbuch belegt werden, ansonsten gilt die 1%-Regelung. Foto: Minerva-Studio/stock.adobe.com

In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall behauptete ein Steuerpflichtiger, er habe den betrieblichen Pkw nicht für Privatfahrten genutzt. Privatfahrten seien ausschließlich mit einem zum Privatvermögen gehörenden vergleichbaren Fahrzeug durchgeführt worden.

Da aber dieses Fahrzeug auch von der Ehefrau des Steuerpflichtigen genutzt wurde, bezweifelten die Richter, dass das Privatfahrzeug dem Steuerpflichtigen zur uneingeschränkten privaten Nutzung ständig zur Verfügung stand.  Die aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitete Vermutung, dass ein betrieblicher Pkw auch zu privaten Zwecken genutzt wird, kann nur durch Beweismittel (z. B. ordnungsgemäßes Fahrtenbuch) erschüttert werden.

Da der Beweis des ersten Anscheins der Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs durch Gegenbeweis weder entkräftet noch erschüttert wurde, muss der Steuerpflichtige die Versteuerung nach der 1 %-Regelung akzeptieren.

(Quelle: Datev Blitzlicht 10/2019, DATEV eG, 90329 Nürnberg)