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Aufwendungen für Veranstaltungen können gemischt veranlasst sein und damit zum Abzug berechtigen

Sind Gäste aus dem privaten Umfeld des Unternehmers auf einer Firmenveranstaltung, können die Kosten nichr vollständig steuermindernd geltend gemacht werden. ©Photographeeeu - stock.adobe.com
Sind Gäste aus dem privaten Umfeld des Unternehmers auf einer Firmenveranstaltung, können die Kosten nichr vollständig steuermindernd geltend gemacht werden. ©Photographeeeu - stock.adobe.com

Lädt ein Unternehmer zu einer Veranstaltung ein, auf der die Gäste bewirtet und ggf. durch besondere Programmpunkte unterhalten werden, stellt sich oft die Frage, ob die Aufwendungen beruflich, privat oder gemischt veranlasst sind. Eine ausschließlich berufliche Veranlassung berechtigt den Unternehmer, die gesamten Aufwendungen steuermindernd geltend zu machen. Bei privater Veranlassung besteht diese Möglichkeit nicht.

Herrenabend sollte Festigung und Erweiterung des Mandantenstamms dienen

Das Finanzgericht Düsseldorf musste über die Aufwendungen einer Anwaltskanzlei für jährlich stattfindende Herrenabende entscheiden. Die Kanzlei hatte die gesamten Aufwendungen  als Betriebsausgaben abgezogen, weil sie nach ihren Angaben mit diesen Veranstaltungen den Mandantenstamm festigen bzw. erweitern wollte. Die Veranstaltungen, zu denen ausschließlich Männer aus den Bereichen Mandantschaft, Geschäftsfreunde und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens eingeladen waren, fanden im Garten des Hauses eines Partners der Kanzlei statt.

Anwesenheit von Gästen aus privatem Umfeld führte zu gemischt veranlassten Aufwendungen

Da den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wurde, greift ein steuerliches Abzugsverbot nicht. Das Gericht sah die Aufwendungen für die Herrenabende allerdings als gemischt veranlasst an, da u. a. auch Gäste aus dem privaten Umfeld der Rechtsanwaltspartner teilnahmen. Daher ließ es nur 50 % der Aufwendungen zum Abzug zu.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

(Quelle: Datev Blitzlicht 04/2019, DATEV eG, 90329 Nürnberg)