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Kosten der Einrichtungsgegenstände bei einer doppelten Haushaltsführung voll abziehbar

Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände sind soweit notwendig unbegrenzt abzugsfähig. Foto: Andrey Popov/stock.adobe.com
Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände sind soweit notwendig unbegrenzt abzugsfähig. Foto: Andrey Popov/stock.adobe.com

Der Abzug von Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Inland ist auf höchstens 1.000 € im Monat begrenzt. Hierzu gehören alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zu tragen hat, um die Unterkunft zu nutzen.

Die Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich der Abschreibung für Abnutzung sind nicht einzurechnen. Sie sind soweit notwendig unbegrenzt abzugsfähig. Die Nutzung solcher Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solche gleichzusetzen.

Die Finanzverwaltung hatte bisher die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen für Möblierung und Hausrat den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten zuzurechnen seien.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs, Datev Blitzlicht 09/2019, DATEV eG, 90329 Nürnberg)