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Vorsicht bei der Anzeigenschaltung: Werbeanzeigen müssen die Rechtsform des Unternehmens nennen

Schalten Sie regelmäßig Werbeanzeigen für Ihr Unternehmen? Nennen Sie dort immer den vollständigen Namen Ihres Unternehmens, inklusive Rechtsform? Wenn nicht, könnte Ihnen eine Geldstrafe drohen. Aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: I ZR 180/12)  geht hervor, dass Unternehmen zu diesen Angaben verpflichtet sind.


In dem vorliegenden Fall warb ein Elektro-Einzelhändler in einer mehrseitigen Zeitungsbeilage für seine Produkte. Im unteren Drittel des Deckblatts der Beilage befanden sich Angaben zum Unternehmen, allerdings ohne die Nennung der Rechtsform e.K. für Einzelkaufmann. Dies bemerkte ein in Köln ansässiger Wettbewerbsverein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und insbesondere die Bekämpfung des unlauteren Geschäftsverkehrs gehören. Der Verein sah in der Anzeige aufgrund der fehlenden Rechtsform einen Verstoß gegen die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG) vorgeschriebene Informationspflicht, weil die Identität des Werbenden nicht deutlich werde.

Zunächst hatte das Landgericht, die Klage abgewiesen. Der Fall ging daraufhin in die Revision. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Einzelhändler durch das Weglassen der Rechtsform die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusste, dass er Ihnen eine wesentliche Information vorenthielt. Die Rechtsform sei Bestandteil des Firmennamens und müsse daher in Werbeanzeigen immer genannt werden. Die Identität des Vertragspartners sei unter anderem für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich, weil dieser dadurch in die Lage versetzt werde, den Ruf den Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Potenz und Haftung einzuschätzen.

Hinweis: Einzelunternehmer, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, haben keine Firma und somit auch keine Rechtsform, die sie in Anzeigen angeben können oder müssen. Hat Ihr Unternehmen einen Phantasienamen, muss aber der vollständige Name des Inhabers genannt werden.

(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofes, Az.: I ZR 180/12)