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Wichtige Gesetzesänderungen zum Jahresbeginn 2015

Zu Beginn des Jahres 2015 gibt es einige Gesetzesänderungen, die sowohl für Sie als Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer von Bedeutung sind.

Wir bitten Sie daher, diese dringend zu beachten:

Krankenversicherung

Ab 2015 gilt ein neuer Grundbeitragssatz von 14,6 %, der sich von Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt wird. Zusätzlich kann durch die jeweiligen Krankenkassen ein Zusatzbeitrag in Form eines einkommensabhängigen Prozentsatzes erhoben werden. Dieser wird mit der Gehaltsabrechnung abgerechnet und ist ausschließlich vom Arbeitnehmer zu tragen.

 

Mindestlohn

Ab dem 01.01.2015 wird für alle Branchen erstmals flächendeckend ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto pro Stunde eingeführt. Dieser gilt für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer. Bei Arbeitnehmern, die nach gesetzlichem Tarifvertrag bezahlt werden, hat dieser Vorrang und ist weiterhin anzuwenden. Tarifliche Löhne, die bisher unter dem neuen gesetzlichen Mindestlohn lagen, gelten weiterhin für eine Übergangszeit 2 Jahren. Erst ab dem 01.01.2017 ist auch in diesen Bereichen der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen.

Für die Kontrolle der Einhaltung gelten ab 01.01.2015 verschärfte Aufzeichnungspflichten:

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
  • Diese Aufzeichnungen müssen bis spätestens zum 7 Arbeitstag nach der Arbeitsleistung erfolgen
  • Alle Aufzeichnungen sind für mindestens 2 Jahre am Ort der Beschäftigung aufzubewahren
  • Für folgende Arbeitnehmergruppen sind diese Aufzeichnungspflichten bindend:
    • Minijobber
    • Kurzfristig Beschäftigte
    • Arbeitnehmer in Branchen mit Sofortmeldepflicht

Von der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes sind folgende Personengruppen ausgenommen:

  • Auszubildende
  • Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten ihrer Beschäftigung
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten
  • Praktikanten, die ein Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten vor Berufsausbildung oder Studium leisten
  • Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten
  • Ehrenämter
  • Berufseinstiegs- und Vorbereitungsqualifizierungen

Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet, auch bei Leiharbeitnehmern als Entleiher und bei  Subunternehmern für die Einhaltung des Mindestlohns zu sorgen. Sie haften dafür in vollem Umfang mit.Bei Unterschreitung des Mindestlohnes werden bei einer Sozialversicherungsprüfung auf das nicht gezahlte Entgelt die Sozialabgaben in voller Höhe nacherhoben und verzinst. Zuwiderhandlungen können einen Straftatbestandteil darstellen. Die Einhaltung des Mindestlohnes wird von der Zollverwaltung kontrolliert. Verstöße können mit Geldbußen von bis zu 500.000,00 € geahndet werden.Es ist besonders wichtig darauf zu achten, dass alle Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag besitzen. Dieser muss die neuen gesetzlichen Bedingungen erfüllen.

Um sicherzustellen, dass alle neuen und bestehenden Arbeitsverträge die rechtlichen Aspekte in vollem Umfang berücksichtigen, können Sie diese von Rechtsanwalt Christian-M. Müller, EVENTUS Rechtsberatung, prüfen lassen.

Kontakt

EVENTUS Rechtsberatung
Am Wasserwerk 7
38304 Wolfenbüttel
Telefon 05331/9966-80
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Identifikationsnummer

Seit dem 01.01.2013 stehen Arbeitgebern die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer elektronisch zur Verfügung. Die Lohnsteuerkarte in Papierform ist nicht mehr gültig.

Um sich die Abzugsmerkmale von der Finanzverwaltung übertragen lassen zu können, benötigt das Lohnbüro die Steueridentifikationsnummern der Arbeitnehmer. Dies ist eine 11-stellige Nummer, die ein Leben lang gültig und unveränderbar bleibt. Mit ihr werden auch Änderungen der Steuerabzugsmerkmale direkt an das Lohnabrechnungsprogramm übertragen. Sie enthält aber keinerlei Informationen über die Person oder das zuständige Finanzamt.

Achtung: Arbeiternehmer, die Ihre Steueridentifikationsnummer nicht einreichen, müssen mit der Steuerklasse VI abgerechnet werden. Dies hat hohe steuerliche Abzüge zur Folge. Weisen Sie Ihre Arbeitnehmer deshalb unbedingt auf die Notwendigkeit hin, ihre Steueridentifikationsnummer vorzulegen.

Auf folgenden Unterlagen kann der Arbeitnehmer seine Steueridentifikationsnummer finden:

  • Schreiben vom Bundeszentralamt für Steuern
  • Lohnsteuerkarte 2010
  • Ersatzbescheinigung der Lohnsteuerabzugsmerkmale 2011/2012/2013
  • Einkommensteuererklärung

Sollte der Arbeitnehmer all diese Unterlagen nicht zur Verfügung haben, kann er die Nummer beim Bürgeramt seiner Gemeinde erfragen oder sich die Steueridentifikationsnummer unter folgendem Link noch einmal zuschicken lassen:

https://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Steueridentifikationsnummer/ID_Eingabeformular/ID_Node.html

Es ist zu erwarten, dass die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit der Dezemberabrechnung ohne Identifikationsnummer nicht mehr möglich sein wird. Dies hätte zur Folge, dass die Daten unter erheblichem Mehraufwand manuell an die Finanzverwaltung übertragen werden müssten.

Achten Sie daher bitte unbedingt darauf, dass dem Lohnbüro bis Dezember alle Steueridentifikationsnummern Ihrer Mitarbeiter vorliegen.

 

Midi-Jobs/Gleitzone

Seit dem 01.01.2013 ist ein Gehalt zwischen 400,01 € und 450,00 € als geringfügige Beschäftigung anzusehen. Bis zum 31.12.2012 lag dieser Bereich innerhalb der Gleitzone und wurde Versicherungspflichtig abgerechnet. Daraus ergab sich automatisch ein Versicherungsschutz in der Krankenversicherung. Seit 2013 wurden Arbeitnehmer mit einem Gehalt zwischen 400,01 € und 450,00 € aufgrund eines Bestandschutzes weiterhin als versicherungspflichtig abgerechnet. Diese Übergangsregelung endet nun zum 31.12.2014.

Diese Arbeitnehmer werden ab 01.01.2015 lediglich pauschal über die Minijobzentrale abgerechnet und sind demnach nicht mehr krankenversichert. Entsprechend müssten sich diese Arbeitnehmer dann gegebenenfalls freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern, wenn nicht die Möglichkeit einer Familienversicherung besteht.

Um dies zu umgehen kann das Gehalt auf mindestens 450,01 € angehoben werden.

Für den Bereich zwischen 450,01 € und 850,00 € bleibt die Gleitzonenregelung weiterhin bestehen.