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Anspruch auf Kindergeld endet bei Nichtantritt zur letztmaligen Prüfung

Anspruch auf Kindergeld endet bei Nichtantritt zur letztmaligen Prüfung
Foto: Andrè Bonn/stock.adobe.com

Wegen des Nichterscheinens zur Prüfung verlor der Sohn einer Kindergeldempfängerin seinen Prüfungsanspruch in seinem Studiengang. Der zuständige Prüfungsausschuss stellte den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs fest. Nach vorheriger Anhörung wurde der Sohn mit Bescheid vom 05.05.2015 exmatrikuliert. Die Familienkasse hob für den Monat März 2015 die Kindergeldfestsetzung auf, weil der Sohn bereits exmatrikuliert gewesen sei. Die Mutter ist der Meinung, es komme für das Ende der Berufsausbildung auf den Zeitpunkt an, zu welchem die Exmatrikulation wirksam geworden sei.

Voraussetzung ist, dass einer Ausbildung ernsthaft und hinreichend nachgegangen wird

Der Bundesfinanzhof entschied, dass im Streitmonat März 2015 kein Anspruch auf Kindergeldmehr bestand, da der Sohn nicht mehr für einen Beruf ausgebildet wurde. Die Hochschulausbildung sei grundsätzlich eine Ausbildungsmaßnahme, wenn und solange der Sohn im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender immatrikuliert sei. Allerdings komme es allein auf eine formelle Immatrikulation beim Fehlen der ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsbemühungen nicht an. Soweit Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass das Kind seinem gewählten Ausbildungsgang nicht ernsthaft und hinreichend nachgeht, indem etwa nur eine "Pro-forma-Immatrikulation" besteht, liege keine Berufsausbildung vor. Zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung gehöre auch die Teilnahme an den für die Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation erforderlichen Prüfungen.

(Quelle: Datev Monatsinformation September 2020, DATEV eG, 90329 Nürnberg)