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Arbeitgeber aufgepasst: Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub

Arbeitgeber aufgepasst: Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub
Auch Minijobber haben einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Gewährt der Arbeitgeber diesen nicht, muss er mit Konsequenzen rechnen.

Minijobbern wurde bisher oft nach geleisteten Stunden bezahlt. Urlaub wurde ihnen nicht vergütet. Mit der Einführung des Mindestlohngesetzes und den damit verbundenen Aufzeichnungspflichten ist diese Praxis nicht mehr zulässig. Wie andere Angestellte haben auch Minijobber einen Anspruch auf bezahlten Urlaub.

Dieser Anspruch ist unabdingbar. Dies bedeutet, dass weder im Arbeitsvertrag, noch mittels einer Erklärung des Arbeitnehmers darauf verzichtet werden kann. Auch nicht freiwillig. Mehrurlaub ist hingegen möglich.

Wie viele Urlaubstage einem Minijobber zustehen ist nicht abhängig von den geleisteten Stunden, sondern von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Zur Berechnung der Urlaubstage kann folgende Formel verwendet werden:

Arbeitstage pro Woche x Mindesturlaubstage für Vollzeitbeschäftigte (20 bzw. 24 Arbeits-/Werktage) / Werktage pro Woche.

Beispiele:

Arbeitet ein Minijobber an drei von fünf Arbeitstagen hat er einen Anspruch von 12 Tagen Urlaub im Jahr (3x20:5). Wenn nur eine feste Stundenzahl vereinbart wurde, aber keine Arbeitstage, stehen dem Arbeitnehmer bei einer im Betrieb üblichen 5-Tage-Woche ebenfalls 20 Tage Urlaub im Jahr zu, da er seine zu leistenden Stunden auf fünf Tage hätte aufteilen können.

Arbeitgebern wird daher dringend geraten, auch für geringfügig Beschäftigte feste Arbeitszeiten festzulegen.

Wer keinen Urlaub bewilligt, riskiert Schadenersatz

Wenn ein Arbeitgeber unberechtigt keinen Urlaub gewährt, verfällt dieser zwar nach dem 31. März des Folgejahres, aber unter bestimmten Umständen kann der Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Dies ist der Fall, wenn

  • der Minijobber dem Arbeitgeber seinen Wunsch auf Urlaub und dessen Dauer mitgeteilt hat.
  • der Wunsch nach Urlaub dem Arbeitgeber so früh mitgeteilt wurde, dass dieser noch vor Eintritt der Verfallsfrist hätte gewährt werden können.
  • der Arbeitgeber den Urlaub verweigert und diesen auch nicht nachträglich bis zum Ende des Übertragungszeitraums gewährt hat.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Minijobber nachträglich den gesamten Urlaub gewähren. Kann die Freistellung nicht mehr erfolgen, verwandelt sich der Urlaubsanspruch in Geldanspruch.

Allerdings ist das Landesgericht Berlin-Brandenburg der Ansicht, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, seinen geringfügig Beschäftigten Urlaub zu gewähren, ohne dass der Arbeitnehmer diesen einfordert. Diese Entscheidung ist rechtskräftig bis ein ähnlich gelagerter Fall vom Bundesarbeitsgericht anders entschieden wird.

Harte Sanktionen bei nicht bezahltem Urlaub

Wichtig ist nicht nur, dass Urlaub gewährt wird. Dieser muss auch bezahlt werden. Leistet der Arbeitgeber dies nicht, kann der Arbeitnehmer den ausstehenden Lohn einklagen. Zudem kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro fällig werden und ein Strafverfahren wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt drohen.

Sozialversicherungspflicht

Wenn ein Minijobber 450 Euro im Monat verdient und anhand der Arbeitszeitaufzeichnungen festgestellt wird, das der Urlaub nicht vergütet wurde, kann es passieren, dass das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig wird, denn mit Urlaubsgeld hätte der Minijobber mehr als 450 Euro im Monat verdient.

Dies würde bei einem Zwölfmonatszeitraum bedeuten, dass die Verdienstgrenze von 5.400 Euro überschritten wurde. Der Job wird somit sozialversicherungspflichtig. Dies muss vom Arbeitgeber vorausschauend berechnet werden.

ACHTUNG: Wir empfehlen Ihnen, sich bei Fragen zu diesem Thema an einen örtlichen Rechtsanwalt zu wenden.

(Quelle: IWW – Institut für Wissen in der Wirtschaft, Minijobber und Mindestlohn: So umgehen Arbeitgeber die Stolperfalle „Urlaubsanspruch“)