Logo
 

Aufwendungen der Erstausbildung sind keine Werbungskosten

Das Bundesverfassungsgericht  hat entschieden: Kosten für die Erstausbildung sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Foto: Syda Productions/stock.adobe.com
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Kosten für die Erstausbildung sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Foto: Syda Productions/stock.adobe.com

Auf diese Entscheidung wurde lange gewartet. Vor dem Bundesverfassungsgericht wurde darüber gestritten, ob die Aufwendungen einer Erstausbildung als Werbungskosten abzugsfähig sein sollten. Am 10.01.2020 hat das Bundesverfassungsgericht nun seine Entscheidung dazu veröffentlicht. Sie fällt nicht im Sinne der Steuerzahler aus.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Vorschrift des § 9 Abs. 6 EStG, wonach Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, welches zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Ebenso sei auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro in den Streitjahren (seit dem Veranlagungszeitraum 2012 bis zur Höhe von 6.000 Euro) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(Quelle: Datev Monatsinformation 2/2020, DATEV eG, 90329 Nürnberg)