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Befristete TSE-Aufrüstung der elektronischen Kassensysteme

Befristete TSE-Aufrüstung der elektronischen Kassensysteme
Achtung: Die Frist für die Umrüstung elektronischer Kassensysteme endet. Foto: olegdudko/123rf.com

Unternehmen, die eine elektronische Kasse nutzen, müssen daran denken, dass ihr Kassensystem bis spätestens zum 30. September 2020 mit einer zertifizierten „Technischen Sicherheitseinrichtung“ – abgekürzt: TSE - ausgestattet sein muss. Die Verlängerung der Frist bis zum 31.03.2021 gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:

Die von der Finanzverwaltung gesetzte Frist zur Implementierung einer TSE (Technischen Zertifizierten Sicherheitseinrichtung) ist grundsätzlich der 30.09.2020. Nur in den Fällen, in welchen vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden kann,

  • dass der Kassenhersteller bzw. Kassendienstleister bereits bis zum 31.08.2020 mit dem fristgerechten Einbau der TSE beauftragt wurde,
  • der Kassendienstleister schriftlich versichert hat, dass der Einbau einer TSE bis zum 30.09.2020 nicht möglich ist
  • und dieser weiterhin eine verbindliche Zusage dazu trifft, bis wann (spätestens jedoch bis zum 31.03.2021) die TSE implementiert wird,

verlängert sich die Frist zur Einrichtung einer TSE bis zum 31.03.2021.

Hinzuschätzungen drohen

Diese Vorgabe zur Ausstattung ergibt sich aus dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016. Bei Nichtvorhandensein der TSE erfüllt das elektronische Kassensystem bekanntlich nicht mehr die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung. Dann drohen Hinzuschätzungen der Finanzbehörden.

Ausnahme für bestimmte Registrierkassen

Eine Ausnahme von der vorgenannten Befristung sieht das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 bei den Registrierkassen vor, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden, die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 (Bundessteuerblatt I, Seite 1342) entsprechen und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind.

EVENTUS-Mandanten, die der Auffassung sind, dass die zuvor genannten Voraussetzungen zutreffen und sie somit die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen können, sollten Rücksprache mit ihrer/ihrem zuständigen Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter oder Steuerberater/in halten.

Eine Zusammenfassung bzw. weitergehende Informationen zu dieser Thematik finden Sie in dem Schreiben „Information für Unternehmen, die ein Kassensystem einsetzen“ vom Landesamt für Steuern Niedersachsen ( Adobe PDF Icon.svgJetzt herunterladen.)