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Betriebsveranstaltungen: Absagen gehen steuerlich nicht zulasten der feiernden Kollegen

Gericht entschied: Mehrkosten  für Veranstaltung gelten als vergeblicher Aufwand des Arbeitgebers. Foto: rh2010/fotolia.com
Gericht entschied: Mehrkosten für Veranstaltung gelten als vergeblicher Aufwand des Arbeitgebers. Foto: rh2010/fotolia.com

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass für die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Anteils aus einer Betriebsveranstaltung auf die Anzahl der tatsächlich angemeldeten Teilnehmer abzustellen ist. (Nachträgliche) Absagen bzw. das Nichterscheinen einzelner Arbeitnehmer gehen folglich nicht zulasten der teilnehmenden Arbeitnehmer.

Kosten der Veranstaltung wurden durch die angemeldeten, nicht teilnehmenden Personen geteilt

Im entschiedenen Fall hatte eine Arbeitgeberin die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier geplant und alle Betriebsangehörigen hierzu eingeladen. Tatsächlich nahmen 25 Arbeitnehmer an der Feier teil, nachdem zwei der angemeldeten Arbeitnehmer kurzfristig abgesagt hatten. Zur Berechnung der lohnsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage teilte die Arbeitgeberin die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier durch die Anzahl der angemeldeten und nicht durch die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer.

Gericht entschied: Mehrkosten  für Veranstaltung gelten als vergeblicher Aufwand des Arbeitgebers

Das Gericht bestätigte diese Auffassung und stellte sich damit ausdrücklich gegen eine  bundeseinheitliche Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen. So handele es sich bei den Mehrkosten für die Veranstaltung aufgrund nicht teilnehmender Personen um vergeblichen Aufwand des Arbeitgebers für nicht in Anspruch genommene Leistungen. Es fehle bei derartigen Leerkosten an der erforderlichen Bereicherung der an der Veranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. 

(Quelle: Datev Blitzlicht 12/2018, DATEV eG, 90329 Nürnberg)