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Durch angemietetes Arbeitszimmer Steuern sparen

Durch angemietetes Arbeitszimmer Steuern sparen
Foto: lordn/stock.adobe.com

Nicht immer ist für das Arbeiten im „Homeoffice“ zuhause genug Platz oder Ruhe. Wer einen außerhäuslichen Büroplatz mietet, kann die Kosten dafür steuerlich absetzen. 

Kosten entstehen für Arbeitnehmer, die ein externes Arbeitszimmer angemietet haben. Das kann z. B. ein Zimmer in einer Pension oder einem Hotel sein, die diesen Service anbieten. In solchen Fällen ist der Werbungskostenabzug nicht auf die sog. Homeoffice-Pauschale von 5 Euro am Tag, maximal 600 Euro im Jahr, begrenzt, sondern es dürfen die hierfür tatsächlich entstandenen Kosten steuerlich abgesetzt werden.

Auch Fahrtkosten und Verpflegung dürfen als Werbungskosten angesetzt werden

Zusätzlich dürfen auch noch die tatsächlichen Fahrtkosten zu diesem außerhäuslichen Arbeitszimmer und die Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheit von wenigstens 8 Stunden von der eigenen Wohnung und dem betrieblichen Büro angesetzt werden. Bei einer Abwesenheit von 8 Stunden darf eine Verpflegungspauschale von 14 Euro pro Tag als Werbungskosten angesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Wird die Fahrt zum außerhäuslichen Arbeitszimmer mit dem eigenen Pkw absolviert, dürfen dafür 30 Cent je gefahrenem Kilometer angesetzt werden, d. h., dass hier im Gegensatz zur Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte beim Arbeitgeber die Hin- und die Rückfahrt zählt.

Dokumentation der Arbeit im außerhäuslichen Arbeitszimmer ist wichtig

Wichtig ist, dass genau dokumentiert wird, an welchen Tagen mit Angabe der Uhrzeiten ein außerhäusliches Arbeitszimmer genutzt, an welchen Tagen von zu Hause ausgearbeitet und ggf. wann ins betriebliche Büro gefahren wurde. Das sollte möglichst zeitnah erfolgen, da es später kaum noch nachvollziehbar ist und die korrekte Anfertigung eines Nachweises ansonsten erheblich erschwert.

(Quelle: Datev Monatsinformation April 2021, DATEV eG, 90329 Nürnberg)