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Jahresabschluss 2011 muss bis zum 31.12.2012 veröffentlicht werden

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2010 begonnen hatten, endet am 31.12.2012 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses bei einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG oder einer AG.

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2010 begonnen hatten, endet am 31.12.2012 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses bei einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG oder einer AG.

Bis zu diesem Stichtag müssen diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2011 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Kapitalgesellschaften müssen nach Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.

Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KG von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2010 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird. Das Ordnungsgeld beträgt bei erstmaligem Nichtnachkommen der Veröffentlichung mindestens 2.500 €. Wenn nicht veröffentlicht wird, kann es mehrfach festgesetzt werden und bis zu 25.000 € betragen.

(Quelle: Datev Blitzlicht, DATEV eG, 90329 Nürnberg)