Logo
 

Nichtbeanstandungsfrist der Länder bei Kassen läuft ab!

Nichtbeanstandungsfrist der Länder bei Kassen läuft ab!
Foto: davit85/stock.adobe.com

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz) wurde der Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zum Schutz der Kassenaufzeichnungen grundsätzlich mit Wirkung zum 01.01.2020 eingeführt. Grundsätzlich deshalb, da nach einer erstmaligen Fristverlängerung bis zum 31.09.2020 die zweite Fristverlängerung zum 31.03.2021 ausläuft.

Hintergrund: Innerhalb der gewährten Frist sind die Finanzverwaltungen angewiesen, Kassensysteme bis zum 31.03.2021 auch weiterhin nicht zu beanstanden, wenn:

  • die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 31.08.2020 nachweislich verbindlich bestellt (und in einigen Ländern gilt zusätzlich: den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben hat)
  • der Kassenfachhändler, Kassendienstleister oder andere Dienstleister verbindlich zugesagt hat, dass die Kasse bis zum 31.03.2021 mit einer TSE ausgestattet werden kann.*
  • und die Kasse auch tatsächlich mit einer TSE aufrüstbar ist* oder
  • der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Vielfach wird es nicht möglich sein, diese Vorgaben fristgerecht umzusetzen, wenn ein cloudbasierter Einbau ansteht. Dies deshalb, da die Lösungen einer cloudbasierten TSE vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert werden müssen (bis zum 19.02.2021 ist nur die cloudbasierte TSE-Lösung der Anbieter Deutsche Fiskal/ D-Trust durch das BSI zertifiziert worden.)

Über den 31.03.2021 hinaus kann die Fristverlängerung mithilfe eines gesonderten Antrags erweitert werden. Jedoch müssen zwingend die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, um Anspruch auf die Fristverlängerung zu erheben.*

Praxishilfe: Betroffene Unternehmen sollten umgehend ein Antrag nach § 148 Abgabenordnung zur Verlängerung der Frist beim zuständigen Finanzamt stellen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat dazu auf seiner Homepage eine detaillierte Praxishilfe eingestellt.

Hinweis

Betriebe mit einer ungeschützten Kasse laufen Gefahr, nach diesem Zeitpunkt, nicht rechtmäßig zu handeln mit der Folge von drohenden Schätzungen und Ordnungswidrigkeitsverfahren.

(Quelle: Datev Monatsinformation April 2021, DATEV eG, 90329 Nürnberg)
* Anmerkung/Ergänzung durch EVENTUS