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Rückwirkende Steuerfreiheit von Fort- und Weiterbildungen

Rückwirkende Steuerfreiheit von Fort- und Weiterbildungen
Foto: BillionPhotos.com/stock.adobe.com

Der Gesetzgeber will Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers stärker fördern und hat daher einen § 3 Nr. 19 in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Steuerfrei sind demnach Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen der Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 ist die Neuregelung am 01.01.2020 in Kraft getreten, gilt aber rückwirkend bereits ab dem 01.01.2019. Bisher führten berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wurden.

Die neue Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 19 EStG-E) gilt nun für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, wie z. B. Benimm- und Sprachkurse, Fortbildungen, die die Persönlichkeit des Arbeitnehmers entwickeln oder allgemeine PC- und Softwareschulungen, die nicht arbeitsplatzbezogen sind. Hat der Arbeitgeber für eine derartige Weiterbildung in 2019 Lohnsteuer und Sozialabgaben einbehalten, können Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2019 die zu viel bezahlten Steuern zurückholen.

(Quelle: Datev Monatsinformation Juni 2020, DATEV eG, 90329 Nürnberg)