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Am 01.01.2015 kommt der Mindestlohn

Durch das im Juli 2014 verabschiedete so genannte Tarifautonomiestärkungsgesetz wird ab dem 01.01.2015 grundsätzlich ein Mindestlohn von 8,50 Euro eingeführt. In den ersten beiden Jahren kann in einzelnen Branchen über Tarifverträge davon noch abgewichen werden;  ab dem 01.01.2017 gilt der Mindestlohn ausnahmslos.

Nachfolgend die wichtigsten Informationen hierzu:

  • Ab dem 01.01.2015 gilt grundsätzlich für in Deutschland tätige Arbeitnehmer ein Mindestlohn von 8,50 €, z.B. auch für ausländische Beschäftigte, Minijobber und Praktikanten.
  • Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, erhalten keinen Mindestlohn. Ihre Entlohnung wird weiterhin durch das Berufsausbildungsgesetz geregelt.
  • Der Mindestlohn wird ab 01.01.2017 alle zwei Jahre angepasst. Über die Höhe der Anpassung berät eine Kommission der Tarifpartner.
  • Bis zum 31.12.2016 sind Löhne unter 8,50 € erlaubt, wenn ein entsprechender Tarifvertrag dies vorsieht und durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes für allgemein verbindlich erklärt wurde.
  • Zeitungszusteller erhalten im Jahr 2015 mindestens 75 % des Mindestlohns, im Jahr 2016 mindestens 85 %, im Jahr 2017 mindestens 8,50 € und ab dem Jahr 2018 den Mindestlohn ohne Einschränkung.
  • Bei Langzeitarbeitslosen kann der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt vom Mindestlohn abweichen.

(Quelle: Datev eG Nürnberg, Datev Blitzlicht 10/2014, Nürnberg.)