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Keine Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung bei Fahruntüchtigkeit

Keine Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung bei Fahruntüchtigkeit

Ist ein Arbeitnehmer durch eine schwere Erkrankung fahruntüchtig, ist für die Zeit, in der er aus diesem Grund seinen Dienstwagen nicht fahren kann, kein geldwerter Vorteil im Rahmen der 1 %-Regelung zu versteuern. Das gilt zumindest dann, wenn das Fahrzeug auch keinem anderen Dritten, z. B. dem Ehepartner des Arbeitnehmers, zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

(Quelle: Datev Blitzlicht 05/2017, Datev eG Nürnberg)

Abschluss als Buchhalter mit 1,7 bestanden

EVENTUS-Personalleiter Hakan Yergün (l.) gratulierte Lars Koschker (r.) zum bestandenen Abschluss als Buchhalter.

Um sein Wissen zu festigen und zu erweitern, absolvierte EVENTUS-Mitarbeiter Lars Koschker den Fernlehrgang „Buchhalter“ am ILS - Institut für Lernsysteme GmbH. Diesen hat er nun mit einer 1,7 bestanden. Lehrgangsinhalte waren beispielsweise allgemeine Grundlagen der Wirtschaft, Grundlagen der Buchführung, Rechtsfragen, Besonderheiten der Lohn- und Gehaltsbuchung sowie die vertiefende Buchführung und Bilanzanalyse.

Achtung: Abzocke mit Handels- und Gewerberegister

Achtung Abzocke: Mit einer Rechnung für Registereinträge soll Geld gemacht werden. Foto: Kaesler Media/fotolia.com

Derzeit gehen wieder Schreiben vom „Verband Zentraler Handels- und Gewerberegister“ um. Dabei handelt es sich um eine Abzocke mit angeblicher Rechnung für die Veröffentlichung firmenrelevanter Daten Ihres Unternehmens u.a. im Bundesanzeiger. Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit keine laufenden Geschäftsbeziehungen bestehen und die Löschung der Daten erfolgt, sollte keine Zahlung eingehen.

Steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienste

Zuschläge für Bereitschaftsdienste sind steuerpflichtig, wenn sie pauschal gezahlt werden. Foto: Sir_Oliver/fotolia.com

Zuschläge zum Grundlohn für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei, sofern sie festgelegte Höchstgrenzen nicht überschreiten. Vergütet ein Arbeitgeber Bereitschaftsdienste aber pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit tatsächlich an einem dieser Tage erbracht wurde, sind die Zuschläge nicht steuerfrei.