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Arbeitszimmer, Arbeitsecke, Arbeitsmaterial – was kann steuerlich geltend gemacht werden?

Immer mehr Menschen richten sich zu Hause ein Büro ein – sei es, weil sie sich in den eigenen vier Wänden besser konzentrieren können, an ihrem eigentlich Arbeitsplatz nicht genug Zeit haben oder auch am Wochenende etwas tun müssen... Gerade in den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber die Anforderungen für die steuerliche Geltendmachung von häuslichen Arbeitszimmern verschärft, aber es gibt noch immer Möglichkeiten, ein Arbeitszimmer geltend zu machen. Was geht und was nicht? Hier sind ein paar Tipps:

Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, sind die Kosten unbegrenzt absetzbar. Auch alle Berufsgruppen, die keinen anderen, ständigen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommen, wie zum Beispiel Lehrer, profitieren von Steuererleichterungen. Selbst während der Arbeitslosigkeit, der Elternzeit oder der Ausbildung kann ein Arbeitszimmer zu Hause benötigt und geltend gemacht werden.
Allerdings gibt es bestimmte Abzugsbeschränkungen, zum Beispiel in folgenden drei Fällen.

Mehrere Zimmer als Arbeitszimmer

Ein Gewerbetreibender nutzte in seinem privaten Wohnhaus mehrere Räume auf verschiedenen Etagen für berufliche Zwecke. Diese hatten teilweise eine funktionale Einheit, wurden aber auch nur teilweise isoliert genutzt. Die im Keller befindlichen Räume dienten als Lager.
Der Bundesfinanzhof verneinte in diesem Fall aber einen vollen Betriebsausgabenabzug. Begründet wurde dies damit, dass die Eigenschaft als häusliches Arbeitszimmer davon abhängt, ob Räumlichkeiten dem Wohnbereich zugeordnet werden können. Diese Voraussetzungen waren im geschilderten Fall eindeutig gegeben. Welche Quote die betrieblich genutzten Räume an der Gesamtwohnfläche eines Wohnhauses ausmachen, spielt bei dieser Beurteilung ebenfalls keine Rolle.

Höchstbeitrag für häusliches Arbeitszimmer ist objektbezogen

Der Höchstbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer - 1.250 Euro - kann von jedem Ehepartner nur zur Hälfte angesetzt werden, wenn das entsprechende Zimmer gemeinsam genutzt wird.
Ein Lehrerehepaar richtete sich in seinem Haus ein 25 Quadratmeter großes Arbeitszimmer ein. Da es von beiden als Büro genutzt wurde, machten beide einen Werbungskostenabzug von je 1.250 Euro geltend. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Baden-Württemberg erkannte dies an. Der gesetzliche Höchstbetrag von 1.250 Euro sei nach ständiger BFH-Rechtsprechung objektbezogen zu gewähren, weshalb die Lehrer der Arbeitszimmer jeweils nur zu Hälfte ansetzen können. Anders zu beurteilen wäre es dann gewesen, wenn das Ehepaar den Raum durch eine Zwischenwand geteilt hätte.

Eine Arbeitsecke ist kein Arbeitszimmer

Wer einen Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden einrichten will, sollte dies in einem separaten Raum machen. Eine einfache Arbeitsecke im Wohnzimmer ist steuerlich nämlich nicht abzugsfähig, entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Ein selbstständiger Architekt hatte sich zusätzlich zu seinen zwei Büroräumen zu Hause eine kleine Arbeitsecke im Wohn- und Esszimmer eingerichtet. Einen Kellerraum nutzte er als Archiv. Später wollte er sowohl die Mietkosten für die genannten Räume als auch die anteiligen Aufwendungen für die Arbeitsecke und die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung von Flur, Küche und Toilette der Wohnung standen, steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen. Bei seiner Betriebsprüfung stellte das Finanzamt aber fest, dass nur die Büros und der Kellerraum abzugsfähig seien, nicht jedoch die Arbeitsecke. Sie sei dem privaten Bereich zuzuordnen.

Auch eine Klage des Architekten wurde vom Finanzgericht Düsseldorf abgeschmettert. Die Mietaufwendungen, wie sie auf Küche, Diele und Bad entfielen, wurden auch nicht anteilig als Betriebsausgaben zugelassen. Dies gelte selbst dann, wenn in der Wohnung ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer vorhanden wäre. Auch die Arbeitsecke wurde von dem Gericht nicht anerkannt. Das Gesetz lasse nach Wortlaut und Systematik nur den Abzug eines Arbeitszimmers, nicht aber einer Arbeitsecke zu, entschied das Gericht. Dazu erklärten die Richter, dass ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum sei, der in seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und ausschließlich der Erledigung beruflicher Tätigkeiten diene. Da die Arbeitsecke aber ein Teil des privaten Wohn- und Esszimmers sei, dass nur teilweise beruflich genutzt werde, reiche dies nicht aus.

Arbeitsmittel gehen auch ohne Arbeitszimmer

Nicht vergessen: Ein Arbeitszimmer hat nichts mit der Absetzbarkeit von Arbeitsmitteln zu tun. Bücher, Computer, Fotokopierer, Büromaterial etc. sind in der Regel immer Arbeitsmittel. Je nach Beruf können weitere, spezielle Arbeitsmittel hinzukommen. Liegen die Anschaffungskosten über 410 Euro, ist es auf die Nutzungsdauer abzuschreiben.