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Bargeldintensive Kleinunternehmer müssen Kassenbuch führen

Kleinunternehmer, die Ihren Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen ein Kassenbuch führen. Dies gilt vor allem, wenn der Kleinunternehmer einen Großteil seiner Einnahmen in Bargeld erhält. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Saarland hervor.

In dem vorliegenden Fall hatte eine selbstständige Kosmetikerin ihre Tageseinnahmen jeweils als Summenzahlen notiert. Es fehlten jedoch Belege wie Kassenbons, aus denen hervorging, wie die Höhe der Einnahmen ermittelt wurde. Bei einer Betriebsprüfung konnte die Kosmetikern weder handschriftliche Einnahmeaufzeichnungen noch Ausgangsrechnungen vorlegen. Auch eine Kundenkartei und Preislisten waren nicht vollständig geführt worden. Die Aufzeichnungen wurden vom Prüfer beanstandet und erhebliche Zuschätzungen zu den Betriebseinnahmen vorgenommen.
Die Klage der Kosmetikerin gegen diese Zuschätzungen blieb erfolglos. Die Richter urteilten, dass Betriebseinnahmen- und ausgaben durch Belege nachgewiesen werden. Dies sei auch Voraussetzung für die Überschussrechnung. Das Gericht entschied, dass in Fällen, in denen Steuerpflichtigen keine Einzelaufzeichnungspflicht zugemutet werden kann., die Einnahmeermittlung nachvollziehbar dokumentiert und überprüfbar sein muss – z.B. anhand des Einsatzes von Registrierkassen oder die Aufbewahrung des Kassenendsummenbons.