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Keine überhöhten Anforderungen an Rechnung für Vorsteuerabzug

Es dürfen für den Vorsteuerabzug keine überhöhten oder unzumutbaren Anforderungen an eine Rechnung gestellt werden. Foto: Jamrooferpix/fotolia.com
Es dürfen für den Vorsteuerabzug keine überhöhten oder unzumutbaren Anforderungen an eine Rechnung gestellt werden. Foto: Jamrooferpix/fotolia.com

Eine Rechnung muss, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen, insbesondere Angaben zu der dem Leistenden erteilten Steuernummer oder Umsatzsteuer- Identifikationsnummer, zur Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände und  zum Umfang und zur Art der sonstigen Leistung sowie zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten.

Entscheidend ist, dass die Rechnungsangaben es der Finanzverwaltung ermöglichen, die Entrichtung der Umsatzsteuer und ggf. das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Deshalb dürfen keine überhöhten oder unzumutbaren Anforderungen an die Rechnung gestellt werden.

Finanzamt muss zusätzliche Informationen des Steuerpflichtigen berücksichtigen

So kann sich z. B. die grundsätzlich erforderliche Angabe des Kalendermonats, in dem die Leistung erfolgte, aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung  ausgestellt wurde. Dabei muss das Finanzamt auch ergänzende zusätzliche Informationen des Steuerpflichtigen berücksichtigen und darf sich nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

(Blitzlicht 09/2018)