Neue Abgabefristen für Steuererklärungen und Verspätungszuschläge
In diesem Jahr gelten erstmals die neuen Abgabefristen für Steuererklärungen. Statt bis zum 31. Mai können Steuererklärungen jetzt bis zum 31. Juli 2019 abgegeben werden. Wird die Steuererklärung von einem Steuerberater gemacht, ist das Fristende nicht mehr der 31. Dezember, sondern der letzte Februartag des darauffolgenden Jahres. Dafür ist das Finanzamt strenger. Wer zu spät kommt, muss Verspätungszuschläge zahlen.
Firmenwagen für den Ehepartner als Minijobber
Werbungskostenabzug bei Vermietungsabsicht einer selbstgenutzten Wohnung
Seit 1. Januar 2019: Steuerlicher Rückenwind bei Fahrten mit dem Dienstfahrrad sowie für dienstliche Elektro- und Hybridfahrzeuge
Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Juli
Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich vorliegt. Nur wenn eine zumindest teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung möglich.
Berechnungsgrundlagen für den Spendenabzug beziehen sich auf das Kalenderjahr
Kurzfristige Beschäftigung: 70-Tage-Regelung für Saisonarbeiter bleibt bestehen
Der Bundesrat hat Mitte Dezember 2018 das sog. Qualifizierungschancengesetz gebilligt und damit den Weg dafür frei gemacht, dass u. a. die derzeit befristet geltenden höheren Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung dauerhaft (d. h. über den 31. Dezember 2018 hinaus) beibehalten werden.
Schätzungsbefugnis bei fehlenden Programmierprotokollen eines bargeldintensiven Betriebs mit modernem PC-Kassensystem
Die einzelne Aufzeichnung eines jeden Barumsatzes kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unzumutbar sein. Wird jedoch ein modernes PC-Kassensystem eingesetzt, das sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet, ist eine Berufung auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung nicht (mehr) möglich.