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Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für allgemein gesundheitsfördernde Aktivitäten

Laut Finanzgericht kommt eine Kürzung der als Sonderausgaben angesetzten Krankenkassenbeiträge um den Bonus für gesundheitsfördernde Maßnahmen nicht in Betracht. Foto: JackF/fotolia.com
Laut Finanzgericht kommt eine Kürzung der als Sonderausgaben angesetzten Krankenkassenbeiträge um den Bonus für gesundheitsfördernde Maßnahmen nicht in Betracht. Foto: JackF/fotolia.com

Die Zahlung einer Krankenkasse an den Versicherten ist nur dann als Beitragsrückerstattung anzusehen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsschutz steht. Leistet die Krankenkasse dagegen Gutschriften für gesundheitsfördernde Maßnahmen, fehlt es an einem solchen Zusammenhang.

Finanzamt hielt Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten für nicht begünstigt

Eine Krankenkasse hatte ihrem Versicherten verschiedene Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten zugesagt. Voraussetzung war, dass der Versicherte sich bestimmten Vorsorgemaßnahmen unterzogen hatte oder Aktivitäten und Maßnahmen im sportlichen Bereich nachweisen konnte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass Programme, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln des Versicherten als Voraussetzung für eine Bonusleistung vorsehen, nicht begünstigt seien, selbst wenn diese Maßnahmen mit Aufwand beim Versicherten verbunden sind.

Finanzgericht sprach sich gegen Kürzung der Beiträge als Sonderausgaben aus

Dem widersprach das sächsische Finanzgericht. Eine Kürzung der als Sonderausgaben angesetzten Krankenkassenbeiträge um den Bonus komme nicht in Betracht, da keine die wirtschaftliche Belastung des Versicherten mindernde Beitragsrückerstattung vorliege.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

(Quelle: Datev Blitzlicht 01/2019, DATEV eG, 90329 Nürnberg)