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Umsatzgrenze für Kleinunternehmer bei Differenzbesteuerung muss unionsrechtlich geklärt werden

Der Europäische Gerichtshof muss entscheiden, welche Bezugsgröße abzustellen ist, wenn die Differenzbesteuerung Anwendung findet. Foto: Tobias Arhelger/fotolia.com
Der Europäische Gerichtshof muss entscheiden, welche Bezugsgröße abzustellen ist, wenn die Differenzbesteuerung Anwendung findet. Foto: Tobias Arhelger/fotolia.com

Auf Umsätze von Kleinunternehmern wird keine Umsatzsteuer erhoben. Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht überschreiten wird.

In Fällen der Differenzbesteuerung unterliegt der Verkaufspreis nicht der Umsatzsteuer

Es ist nicht eindeutig geklärt, auf welche Bezugsgröße abzustellen ist, wenn die Differenzbesteuerung Anwendung findet. In Fällen der Differenzbesteuerung unterliegt nicht der Verkaufspreis, sondern die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis (Handelsspanne) der Umsatzsteuer. Die Finanzverwaltung stellt für die Frage, ob ein Unternehmer unter die Kleinunternehmerregelung fällt, auf die gesamten vereinnahmten Entgelte und nicht auf die Summe der Differenzbeträge ab.

Der Europäische Gerichtshof muss entscheiden

Es bestehen erhebliche Bedenken dagegen, ob diese Sichtweise mit dem EU-Recht vereinbar ist. Zumindest der Wortlaut der Mehrwertsteuersystemrichtlinie lässt eine Auslegung dahingehend zu, dass für die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung nur auf die Summe der ermittelten Handelsspannen abzustellen ist. Der Bundesfinanzhof hat deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union diese Frage zur Klärung vorgelegt. Seine Entscheidung bleibt abzuwarten.

(Blitzlicht 09/2018)