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Von den Eltern als Unterhaltsleistung getragene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kinds

Um steuerlich geltend gemacht werden zu können, müssen Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung von Kindern tatsächlich angefallen und von der Unterhaltspflicht erfasst sein. Foto: Stockfotos-MG/fotolia.com
Um steuerlich geltend gemacht werden zu können, müssen Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung von Kindern tatsächlich angefallen und von der Unterhaltspflicht erfasst sein. Foto: Stockfotos-MG/fotolia.com

Eltern können Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ihrer Kinder als Sonderausgaben absetzen, wenn sie diese selbst getragen haben. Die Beiträge müssen tatsächlich angefallen und von der Unterhaltspflicht erfasst sein.

Erstatten die Eltern ihrem Kind die von dessen Arbeitgeber einbehaltenen Versicherungsbeiträge, kann das Teil ihrer Unterhaltsverpflichtung sein. Damit können sie diese Zahlungen als Sonderausgaben geltend machen.

Eltern machten die Beiträge des Kindes in der eigenen Einkommensteuer geltend

Ein Auszubildender wohnte während der Ausbildung bei seinen Eltern. Im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses behielt der Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein. Wegen der geringen Höhe seines Einkommens wirkten sich diese jedoch bei ihm steuerlich nicht aus. Daher machten die Eltern die Beiträge als Sonderausgaben im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend.

Bundesfinanzhof entschied wegen Naturalunterhalt gegen Abziehbarkeit der Beiträge

Der Bundesfinanzhof entschied, dass in diesem Fall die Abziehbarkeit der Beiträge daran scheiterte, dass die Eltern lediglich Naturalunterhalt leisteten, indem der Sohn bei ihnen kostenfrei wohnte. Damit erstatteten sie dem Sohn die Versicherungsbeiträge jedoch nicht und trugen sie daher nicht selbst.

 (Quelle: Datev Blitzlicht 12/2018, DATEV eG, 90329 Nürnberg)