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Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke

Wird ein Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch für den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts genutzt, besteht kein Zuordnungswahlrecht. Foto: CrazyCloud/fotolia.com
Wird ein Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch für den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts genutzt, besteht kein Zuordnungswahlrecht. Foto: CrazyCloud/fotolia.com

Wird ein Gegenstand gemischt genutzt, hat der Unternehmer nur dann die Möglichkeit, den Gegenstand ganz, teilweise oder gar nicht dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, wenn eine Nutzung für unternehmerische und für private Zwecke vorliegt.

Private Zwecke sind nur Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers als natürliche Person und für den privaten Bedarf seines Personals. Wird der Gegenstand hingegen sowohl unternehmerisch als auch für den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts genutzt, besteht kein Zuordnungswahlrecht.

In diesem Fall kann der Vorsteuerabzug nur anteilig geltend gemacht werden. Allerdings bedarf es mangels Zuordnungswahlrechts auch keiner zeitnahen Zuordnungsentscheidung des Unternehmers.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs, Datev Blitzlicht 04/2018,  DATEV eG, 90329 Nürnberg)