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Tank- und Geschenkgutscheine für Mitarbeiter

Tank- und Geschenkgutscheine für Mitarbeiter
Gutscheine bis zu 44 Euro sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Der Arbeitgeber kann monatlich Sachbezüge bis zu EUR 44,00 inklusive Mehrwertsteuer ohne persönlichen Anlass seinen Mitarbeitern lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Die Aufmerksamkeit aufgrund eines persönlichen Ereignisses schließt diese monatliche Sachzuwendung nicht aus. Arbeitgeber nutzen Tank- oder Geschenkgutscheine gerne, um ihre Arbeitnehmer zusätzlich zu belohnen. Hierbei sind strenge Vorgaben zu beachten.

Während Barlohn „vom ersten Euro an“ steuer- und sozialversicherungspflichtig ist, gelten für Gutscheine, sofern sie Sachlohn sind, Steuervergünstigungen.

Es kommt dabei darauf an, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarung beanspruchen kann: eine Geld- oder Sachleistung. Kann der Arbeitnehmer lediglich eine Sachleistung (Ware), kein Bargeld oder Barauszahlung verlangen, liegt Sachlohn vor.

Gutscheine an Arbeitnehmer im Rahmen der 44-Eurogrenze (pro Monat Brutto) können immer dann als steuerfreier Sachlohn gewährt werden, wenn der Gutschein

  • den Arbeitnehmer zum Bezug einer Sache berechtigt und
  • betragsmäßige Euro-Angaben (Höchstbetrag) enthält z. B. Tankkarten, Gutschein bei einem bestimmten Einzelhandelsgeschäft oder
  • vom Arbeitnehmer in einem beliebigen Geschäft eingelöst wird und der Arbeitgeber die verauslagten Kosten dem Arbeitnehmer ersetzt, z.B. durch einen Gutschein über EUR 44,00 Diesel.

Auch interessant sind hier, die mittlerweile in vielen Städten angebotenen Stadtgutscheine. Hier hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Gutschein in verschiedenen Geschäften gegen Ware einzulösen.

Der Arbeitgeber hat hier keinen Vorsteuerabzug. Er bucht ausschließlich den Aufwand.

Zuflusszeitpunkt

Ist der Gutschein beim Arbeitgeber selbst einzulösen, fließt der Vorteil erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins zu (R 38.2. Abs. 3 Satz 2 LStR).

Gutscheine, die bei fremden Dritten einzulösen sind, gelten bereits mit der Übergabe an den Arbeitnehmer als zugeflossen, weil er ab diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegen den Dritten hat (R 38.2 Abs. 3 Satz 1 LStR).

Damit bei regelmäßiger Gutscheinhingabe nicht versehentlich die Monatsgrenze überschritten wird, sollten sich Arbeitgeber den Empfang vom Arbeitnehmer mit Datum quittieren lassen und den Beleg zum Lohnkonto nehmen.

Achtung: Was sich einfach anhört, ist es nicht. Der Teufel steckt hier im Detail. Sollten Sie Gutscheine für Ihre Mitarbeiter planen, lassen Sie sich vorher beraten. Nähere Informationen erhalten Sie von Frau Ina Benda, Tel. 05331/9966-24, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

(Quelle: Mandabtenrundschreiben 2014/2014, Steuerberaterverband Niedersachsen-Sachen-Anhalt e.V.)