Logo
 

Ab 2024: Grunderwerbsteuer auf Immobilientransaktionen in oder von einer Personengesellschaft

Ab 2024: Grunderwerbsteuer auf Immobilientransaktionen in oder von einer Personengesellschaft
Foto: nattanan/pixabay

Wenn Sie Immobilien besitzen und ansatzweise mit dem Gedanken spielen, diese aus strategischen und steuerlichen Gründen umzustrukturieren, sollte Sie aufmerksam weiterlesen. 

Vielleicht haben Sie schon in den Medien vom sogenannten „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ gehört.

Falls nicht, gibt uns das Bundesministerium für Finanzen eine fast schon verheißungsvolle Umschreibung des Gesetzesvorhabens an die Hand. Demnach sollen mit dem Wachstumschancengesetz zielgerichtete Maßnahmen ergriffen werden, die die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern und Impulse setzen, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können.

Fairerweise muss man sagen, dass der 279 Seiten schwere Gesetzesentwurf tatsächlich an vielen Stellen seinem Namen gerecht wird. Diverse Steuervereinfachungen und Steuerentlastungen werden ab 2024 in Kraft treten. Hierzu erfahren Sie in Kürze mehr. Jedoch hat dieses Gesetz seine Schattenseiten. In Verbindung mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) werden Immobilientransaktionen in oder von einer Personengesellschaft ab dem 01.01.2024 mit Grunderwerbsteuer belastet.

Im bisherigen Gesetzgebungsverfahren gab es noch Hoffnung, dass das Gesetz an dieser Stelle nachgebessert wird. Leider hat der Bundestag am 26. Oktober den Änderungswünschen des Bundesrates zur Grunderwerbsteuer nicht nachgegeben.  Ob diese im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch umgesetzt werden, ist schwer vorherzusagen.

Bleibt es bei dem aktuellen Gesetzesentwurf, müssen Ihre geplanten Immobilientransaktionen bis zum 31.12.2023 umgesetzt werden, wenn Sie noch von den bisherigen Steuerbefreiungen bei der Grunderwerbsteuer profitieren wollen.

Eile ist jedoch nur geboten, wenn Sie persönlich Eigentümer einer Immobilie sind und diese auf eine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG, PartG, PartG mbB, UG/GmbH & Co KG) übertragen wollen. Das gleiche gilt für den umgekehrten Weg sowie die Übertragung zwischen Personengesellschaften selbst.

Wenn Sie also z.B. eine haftungsbeschränkende Umstrukturierung in Ihrem Unternehmen planen, über den Aufbau eines Familienpools im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge nachdenken oder einen steueroptimierten Vermögensaufbau durch eine Immobiliengesellschaft zum Ziel haben, sollten Sie schnellstens mit unseren Experten einen Termin vereinbaren.

Ihr Ansprechpartner

Herr Steuerberater
Jewgeni Michel
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 0531/7022250