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Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID ungültig

ThorbenWengert/pixelio.de.

Seit dem 01.01.2016 werden Freistellungsaufträge ungültig, wenn diesen keine Steueridentifikationsnummer zugeordnet ist. Dies betrifft ältere Freistellungsaufträge, die vor dem 01.01.2011 erteilt wurden, denn seither ist diese ohnehin bereits ein Pflichtbestandteil des Freistellungsauftrags. Zur Herstellung der Wirksamkeit genügt es, dem betreffenden Kreditinstitut die Steueridentifikationsnummer mitzuteilen, ein neuer Auftrag muss nicht erteilt werden.

(Quelle: Mandantenrundschreiben 2015/2016, Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V., Hannover)