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Steueridentifikationsnummer und Beschäftigung von Flüchtlingen

Auch Flüchtlinge benötigen eine steuerliche Identifikationsnummer. Foto: Daniel Ernst/fotolia.de
Auch Flüchtlinge benötigen eine steuerliche Identifikationsnummer. Foto: Daniel Ernst/fotolia.de

Auch Flüchtlinge benötigen eine steuerliche Identifikationsnummer, teilt das Bundeszentralamt für Steuern mit. Die Vergabe der Nummer durch das Bundeszentralamt erfolgt in einem automatisierten Prozess nach der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde des Unterbringungsortes.

Mit der Zuordnung einer steuerlichen Identifikationsnummer sind keine weiteren steuerlichen Feststellungen verbunden, ebenso wenig gibt sie Auskunft über den Status des Flüchtlings. Sie beinhaltet insbesondere keine Aussagen über den Aufenthaltstitel oder über eine Arbeitserlaubnis.

Ohne Steueridentifikationsnummer gilt Steuerklasse VI

Liegt die zugeteilte Steueridentifikationsnummer nicht vor, können die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht abgerufen werden. In diesem Fall muss der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI erfolgen. Für die Lohnsteuerberechnung sind die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale längstens für die Dauer von drei Kalendermonaten zu Grunde zu legen.

Arbeitserlaubnis muss vorliegen oder beantragt werden

Bevor Sie Flüchtlinge einstellen können, müssen Sie darauf achten, dass ein gültiges Aufenthaltspapier vorliegt. Steht in diesem „Beschäftigung gestattet“, kann das Arbeitsverhältnis aufgenommen werden. Bei eingeschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt muss vor Arbeitsbeginn bei der Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis beantragt und genehmigt werden. Der Arbeitgeber erhält in diesem Fall ein Formular, in dem die Stellenbeschreibung ausgefüllt werden muss. In einigen Fällen kann eine Zustimmung von der Agentur für Arbeit (ZAV) notwendig sein. Diese stimmt dem Arbeitsverhältnis erst nach einer Prüfung der Beschäftigungsbedingungen und einer Vorrangprüfung zu.

Praktika sind im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung ohne Zustimmung der ZA möglich, erfordern aber eine Erlaubnis der Ausländerbehörde. Gleiches gilt für eine betriebliche oder schulische Ausbildung.

Einer richtigen Beschäftigung können Personen mit Aufenthaltsgestattung ohne Zustimmung der ZAV nachgehen, wenn sie einen anerkannten oder vergleichbaren Hochschulabschluss besitzen und mindestens 47.600 Euro brutto im Jahr verdienen oder einen deutschen Hochschulabschluss vorweisen können.

Nähere Informationen zum Thema „Beschäftigung von Flüchtlingen“, erhalten Sie bei der IHK Braunschweig, Telefon 0531/4715-265.

(Quellen Bundeszantralamt für Steuern , Steuerberaterverband, IHK Braunschweig)