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Wichtige Änderungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts – Das MoPeG und die neue Eintragungspflicht ab 01.01.24

Wichtige Änderungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts – Das MoPeG und die neue Eintragungspflicht ab 01.01.24

Mit Beginn des Jahres 2024 ist eine Gesetzesänderung im Personengesellschaftsrecht in Kraft getreten, die für viele unserer Mandanten von großer Bedeutung ist. Es handelt sich um das "Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts" (MoPeG). Dieses Gesetz bringt insbesondere für Gesellschaften bürgerlichen Rechts grundlegende Änderungen mit sich, über die wir Sie gerne informieren möchten.

Gesellschaftsregister: Eintragungswahlrecht vs. faktischer Eintragungszwang

Eine der wesentlichen Neuerungen ist die Einführung eines sogenannten Eintragungswahlrechts in das Gesellschaftsregister. Lässt sich eine GbR in das Gesellschaftsregister eintragen, so wird sie zur eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR).

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass keine generelle Eintragungspflicht besteht. Die Voreintragung ist jedoch eine notwendige Voraussetzung für Eintragungen und Änderungen beim Grundbuchamt, dem Handelsregister oder Aktienregister (Voreintragungserfordernis). Wenn Sie also in Zukunft den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken, Geschäftsanteilen an anderen Gesellschaften oder Aktien planen, empfehlen wir Ihnen dringend, sich rechtzeitig um eine Eintragung in das Gesellschaftsregister zu bemühen, da in diesen Fällen ein sogenannter faktischer Eintragungszwang besteht.

Was bedeutet die Eintragung für Ihre GbR?

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister erhöht die Rechtssicherheit und Transparenz. Sie ermöglicht es Dritten, wichtige Informationen über die Gesellschaft, wie zum Beispiel die Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter einzusehen. Dies kann insbesondere im Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmen und Institutionen von Vorteil sein, weshalb eine freiwillige Eintragung in das Gesellschaftsregister empfehlenswert sein kann. Zu beachten ist jedoch, dass auch im Falle einer freiwilligen Eintragung in das Gesellschaftsregister eine verpflichtende Eintragung in das Transparenzregister folgt.

Unterstützung durch uns

Wir verstehen, dass diese Änderungen Fragen aufwerfen können, insbesondere im Hinblick auf das Eintragungsverfahren und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für Ihre Geschäftstätigkeit. Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen.

Ihre Ansprechpartnerin

Irene Krieger, LL. B.
Legal Counsel
Telefon: 05331/99 66 292
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